Private Vorfinanzierung oeffentlicher Infrastruktur

Der Verfasser setzt sich mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VGH) Rheinland-Pfalz vom 20.11.1996 (VGH N 3/96) auseinander, wonach die private Vorfinanzierung von Strassenbaumassnahmen verfassungskonform sei. Der Verfasser teilt die vom Verfassungsgerichtshof entwickelte Rechtsprechung, betont aber, dass die in dieser Entscheidung gemachten engen Vorgaben von der Verwaltung einzuhalten sind: Einnahmen eines privaten Unternehmens, das vorfinanziert und hierfuer Geldmittel auf dem Kapitalmarkt beschaffen muss, seien keine staatlichen Einnahmen im Sinne von Artikel 116 Landesverfassung (vergleiche Artikel 110 Grundgesetz) und seien daher nicht im Haushaltsplan als zufliessende Deckungsmittel auszuweisen. Verpflichtungen des Landes zur Leistung von Ausgaben in spaeteren Haushaltsjahren beduerften allerdings der parlamentarischen Zustimmung, soweit sie ueber laufende Geschaefte hinausgingen. Eine gesetzliche Ermaechtigung, haushaltsmaessige Verpflichtungen im Rahmen der privaten Vorfinanzierung einzugehen, verletze nicht schon das verfassungsrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, falls die Massnahme dem Wirtschaftlichkeitsgebot in materieller Hinsicht entsprechen sollte.

Language

  • German

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Subject/Index Terms

Filing Info

  • Accession Number: 01200971
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Oct 7 2010 6:30PM