Die Auswirkungen des Rauschmittelgenusses auf den Unfallversicherungsschutz

Bereits nach aelterer Rechtsprechung ist ein Versicherungsschutz am Arbeitsplatz dann nicht mehr gegeben, wenn ein Mitarbeiter so betrunken ist, dass er zu keiner ernstlichen, dem Unternehmen dienenden Taetigkeit mehr faehig ist. Er ist auch dann nicht versichert, wenn zum Beispiel betriebsbedingte Gefahren bei einem Unfall mitgewirkt haben. Liegt keine Volltrunkenheit, sondern lediglich eine alkoholbedingte Leistungseinbusse vor, besteht Versicherungsschutz, sofern die Leistungsausfaelle nicht alleine fuer den Unfall ausschlaggebend waren. Ein Verkehrsteilnehmer, der sich volltrunken auf einem an sich versicherten Weg befindet, ist nicht versichert. Bei einem Leistungsausfall ist zu pruefen, ob relative (unterhalb von 1,1 Promille) oder absolute Fahruntuechtigkeit (mindestens 1,1 Promille) vorliegt. Auch bei absoluter Fahruntuechtigkeit muss diese die allein wesentliche Ursache fuer den Unfall sein, um den Versicherungsausschluss zu begruenden. Die Grundsaetze zum alkoholbedingten Leistungsausfall und -abfall gelten entsprechend fuer die Einnahme von Drogen und berauschend wirkenden Medikamenten. Bei einem Arbeitsunfall ist zu pruefen, ob der Versicherte in der Lage war, eine zielgerichtete Taetigkeit auszuueben, und ob die Drogenbeeinflussung die rechtlich allein wesentliche Unfallursache war. Bei einer Verkehrsteilnahme ist, da es keine Grenzwerte gibt, lediglich zu beurteilen, ob die Einnahme einer Droge oder eines Medikamentes zu einer relativen Fahruntuechtigkeit gefuehrt hat.

Language

  • German

Media Info

  • Pagination: 22-5
  • Serial:
    • TIEFBAU TBG
    • Volume: 112
    • Issue Number: 1
    • ISSN: 0944-8780

Subject/Index Terms

Filing Info

  • Accession Number: 01198845
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Oct 7 2010 5:29PM