Paragraf 45 IX StVO - ein uebersehener Paragraf?

Paragraf 45 Absatz 9 Strassenverkehrsordnung (STVO) bestimmt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstaende zwingend geboten ist. Ergaenzend wird angegeben, unter welchen Voraussetzungen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zulaessig oder unzulaessig sind. Es wird kritisch eroertert, inwieweit die durch diese Vorschrift gebotenen Einschraenkungen in der Praxis beachtet werden. Ein erheblicher Teil der Verkehrsschilder koennte entfallen. Die Ergebnisse der Wahrnehmungspsychologie und die Belange der Verkehrssicherheit und die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung werden in die Diskussion einbezogen. Im Ergebnis setzt sich der Verfasser fuer eine deutliche Verminderung der Zahl der Verkehrsschilder ein.

Language

  • German

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Filing Info

  • Accession Number: 01195087
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Oct 7 2010 3:59PM