Das Wegerecht gemaess Paragraf 38 Absatz 1 StVO

Die Regelung des Wegerechts hat den Zweck, verkehrsrechtlich den mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgestatteten Fahrzeugen einen hindernisfreien Korridor zu schaffen. Paragraf 38 Absatz 1 Strassenverkehrsordnung (StVO) zaehlt die Alternativen auf, in denen unter Nutzung von Blaulicht und Einsatzhorn vom Wegerecht Gebrauch gemacht werden darf. Problemfaelle sind die Rueckkehr vom Einsatzort zum Standort und die Verwendung bei Uebungsfahrten. Es wird erlaeutert, ob und unter welchen Voraussetzungen auch in diesen Faellen das Wegerecht beansprucht werden kann. Bei Inanspruchnahme des Wegerechts haben alle uebrigen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen. Es wird dargestellt, in welcher Weise dies geschehen kann oder muss. Auch der Fuehrer eines Wegerechtsfahrzeugs muss die notwendige Vorsicht gegenueber anderen Verkehrsteilnehmern wahren.

Language

  • German

Media Info

  • Pagination: 54-9
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Subject/Index Terms

Filing Info

  • Accession Number: 01191939
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Oct 7 2010 2:56PM