Unfallflucht nach Anfahren eines Toten? Anmerkung zum Urteil des AG Rosenheim vom 18.10.2002 - 6 Ls 410 Js 22 115/02

Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt, waehrend das Gericht eine fahrlaessige Koerperverletzung, Stoerung der Totenruhe und Sachbeschaedigung verneinte. Diesem Ergebnis stimmt der Verfasser zu, wobei er die gegebene Begruendung als korrekturbeduerftig ansieht. Zunaechst wird die Begruendung des Gerichts diskutiert, wobei das Gericht von einer Unfallflucht nach Totenfuersorgeverletzung und aufgrund des aeusseren Erscheinungsbildes ausgeht. Nach Ansicht des Verfassers ist jedoch nicht das Totensorgerecht der nebenklagenden Eltern, sondern nur deren emotionale Befindlichkeit verletzt, welches aber von Paragraf 142 Strafgesetzbuch (StGB) nicht aufgegriffen wird. Weiterhin greift auch das Kriterium des aeusseren Erscheinungsbildes zu kurz und ueberdehnt den Normbereich zum Nachteil des Angeklagten. Unter einem genauen Blick auf den Tatbestand des Paragrafen 142 erfolgt eine korrigierende Ergaenzung der Begruendung des Urteils. Hierbei wird darauf eingegangen, dass nicht abschliessend festgestellt werden konnte, ob der Angeklagte den Tod des Mitgeschleiften verursacht hat. Deswegen war der Angeklagte im Ergebnis, gerade um seine Beteiligung als moeglicher Schaediger feststellend zu klaeren, zum Warten verpflichtet. Die Frage, ob eine Beurteilung ex ante auf den Unfallzeitpunkt auszurichten ist oder ob nachtraegliche Erkenntnisse ex post einzubeziehen sind, kann dabei offen bleiben. Abschliessend wird die "Mitnahme des Unfallorts" sowie die irrige Vorstellung ueber die Unfallfolge eroertert.

Language

  • German

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Subject/Index Terms

Filing Info

  • Accession Number: 01185210
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Oct 7 2010 11:53AM