HWS-Verletzungen in der gerichtlichen Praxis

Ein Halswirbelsaeulen (HWS)-Schleudertrauma bezeichnet kein einheitliches Krankheitsbild. In der Regel laesst sich dafuer auch ein bildgebender Nachweis nicht fuehren. Aerztliche Atteste dokumentieren ueblicherweise nur die Angaben des Verletzten. In zivilrechtlicher Hinsicht ergeben sich Kausalitaetsprobleme. Fuer die Kausalitaet hat der Geschaedigte den Nachweis zu erbringen. Dabei muss das Gericht auf Grund der Beweisaufnahme vom Vorliegen des HWS-Schleudertraumas ueberzeugt sein. Dabei koennen fuer die Ueberzeugung des Gerichts nach Paragraf 286 Zivilprozessordnung die Geschwindigkeit, die Sitzhaltung des Geschaedigten und die Einstellung des Sitzes, sein Alter und eventuelle Vorschaeden, Zeugenaussagen, die Feststellungen des Hausarztes und ein medizinisches Gutachten massgeblich sein. Dem Schaediger sind auch die Auswirkungen der Verletzungshandlung zuzurechnen, die sich erst ergeben, weil sich schon eine Krankheitslage oder ein koerperlicher Vorschaden durch den Unfall manifestiert hat. Dies gilt nur dann nicht, wenn feststeht, dass der Geschaedigte bei einer vorhandenen Anlage auch ohne den Unfall Beschwerden gleicher Intensitaet aufweisen wuerde. Auch psychische Schaeden sind als Folge eines unfallbedingten hirnorganisch nachweisbaren Schadens entschaedigungspflichtig. Bei Begehrensneurosen tritt keine Ersatzpflicht ein, bei einer Konversionsneurose jedoch schon. Hierbei handelt es sich im Grunde um einen Folgeschaden. Im Prozess bleibt das biomechanische Gutachten das hauptsaechliche Nachweismittel fuer ein HWS-Schleudertrauma.

Language

  • German

Media Info

Subject/Index Terms

Filing Info

  • Accession Number: 01184944
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Oct 7 2010 11:48AM