Unfaelle im Begegnungsverkehr. Das Rechtsfahrgebot des Paragraf 7 Abs. 1 und Abs. 2 StVO

Der Beitrag bietet eine kurze Zusammenfassung der oesterreichischen Rechtslage unter Beruecksichtigung der zivilrechtlichen Judikatur. Gemaess Paragraf 7 Absatz 1 Strassenverkehrsordnung hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus der StVO nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Fluessigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefaehrdung, Behinderung oder Belaestigung anderer Strassenbenuetzer, ohne eigene Gefaehrdung und ohne Beschaedigung von Sachen moeglich ist. Gemaess Absatz 2 hat der Lenker eines Fahrzeuges, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, am rechten Fahrbahnrand zu fahren, darf dabei aber nicht Personen gefaehrden oder Sachen beschaedigen. Die zivilrechtliche Judikatur betreffend Zusammenstoesse im Gegenverkehr, bei denen ein Strassenverkehrsteilnehmer auf seinem Fahrstreifen verblieben ist, waehrend der Entgegenkommende die Fahrbahnmitte ueberschritten hat, ergibt, dass kritisierten Urteilen kein Rechtsfehler anhaftet. Die Judikatur wird im Anhang zusammen mit Skizzen praesentiert. (KfV/A)

Language

  • German

Media Info

  • Pagination: 124-31
  • Serial:

Subject/Index Terms

Filing Info

  • Accession Number: 01181405
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Kuratorium für Verkehrssicherheit (KfV)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Oct 7 2010 10:20AM