Schutz vor Laermbelaestigung durch Schwerlastfahrzeuge

Nach Paragraf 12 III a der Strassenverkehrsordnung ist das regelmaessige Parken von Kraftfahrzeugen mit einem zulaessigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen, sowie Kraftfahrzeuganhaengern ueber 2 Tonnen innerhalb geschlossener Ortschaften in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie anderen Gebieten zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, sowie sonn- und feiertags verboten. Dies dient dem Schutz der Wohnbevoelkerung vor Laerm und Abgasbelaestigungen. Zu den Fahrzeugen im Sinne der Vorschrift sind auch Omnibusse, Zugmaschinen sowie Sattelzugmaschinen ohne Sattelauflieger ueber 7,5 Tonnen zu zaehlen. Bei Problemen hinsichtlich der Zuordnung des raeumlichen Geltungsbereiches der Vorschrift, kann die Einstufung des Gebietes in der Bauleitplanung einen Anhaltspunkt bieten. Feiertage sind die im Paragrafen 30 IV Strassenverkehrsordnung genannten Tage. Parken setzt eine gewisse Haeufigkeit voraus, wobei nicht erforderlich ist, dass immer an derselben Stelle geparkt wird. Ein Verstoss gegen die Vorschrift stellt eine mit 30 Euro geahndete Ordnungswidrigkeit dar. Paragraf 12 III Baunutzungsverordnung enthaelt eine ergaenzende Regelung, nach der die Anlegung von Stellplaetzen und Garagen fuer Lastkraftwagen in reinen Wohngebieten verboten ist. Ferner gibt es immissionsschutzrechtliche Bestimmungen, nach denen das naechtliche Laufenlassen eines Lastkraftwagendieselmotors als Stoerung der Nachtruhe angesehen wird. Schliesslich koennen die Strassenverkehrsbehoerden verkehrsrechtliche Massnahmen wie Verkehrsverbote, Verkehrsbeschraenkungen, Umleitungen oder Geschwindigkeitsbeschraenkungen zum Schutz der Wohnbevoelkerung in Betracht ziehen.

Language

  • German

Media Info

Subject/Index Terms

Filing Info

  • Accession Number: 01180313
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Oct 7 2010 9:58AM