Grenzenloser Fahrspass in Europa? Zu den Konsequenzen aus dem Beschluss des Europaeischen Gerichtshofs vom 6.4.2006 (C-227/05)

Nach dem Europaeischen Gerichtshof hat die gegenseitige Anerkennung von Fuehrerscheinen ohne jede Formalitaet zu erfolgen, womit der Anerkennung ein hoeheres Gewicht als der Verkehrssicherheit beigemessen wird. Die Mitgliedsstaaten koennen also vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedsland ausgestellten Fuehrerscheins nicht verlangen, ihre fuer die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis geltenden nationalen Bestimmungen zu erfuellen, unabhaengig davon, ob die Fahrerlaubnis durch einen Strafrichter oder die Verwaltungsbehoerde entzogen worden ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Eignungsmaengel vor der Ausstellung der EU-Fahrerlaubnis vorlagen und die Sperrfrist zur Neuerteilung abgelaufen war. Selbst wenn dem ausstellenden Staat die Gruende fuer einen Fahrerlaubnisentzug in dem anderen Mitgliedsstaat nicht bekannt waren, liegt zunaechst ein gueltiger Fuehrerschein vor. Der Behoerde des anderen Staates bleibt dann nur die Moeglichkeit, in dem ausstellenden Mitgliedsstaat eine Eignungspruefung auszuloesen. Sind die Eignungszweifel nach Ausstellung der EU-Fahrerlaubnis entstanden, darf der Mitgliedstaat jedoch seine nationalen Vorschriften anwenden. Bei bestands- oder rechtskraeftiger Aberkennung des Rechts zum Fuehren eines Kraftfahrzeuges im Inland und einer Kollision dieser Entscheidung mit Europarecht, kommt eine Wiederaufgreifen des Verfahrens in Betracht. Daraus folgt, dass all solchen Antraegen innerhalb einer Frist bis zum 01.10.2006 wegen einer Ermessensreduzierung auf Null stattzugeben sein wird. Bei der Fortgestaltung des Gemeinschaftsrechts sollte die Umgehungsmoeglichkeit des nationalen Fahrerlaubnisrechts beseitigt werden.

Language

  • German

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  • Pagination: 543-9
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  • Accession Number: 01179678
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Oct 6 2010 5:30PM