Umweltzonen in deutschen Innenstaedten

Unter anderem auf Grund verschiedener Klagen gegen die Kommunen von Anwohnern stark befahrener Strassen, haben mehrere Grossstaedte angekuendigt, Luftreinhalte- und Aktionsplaene aufzustellen und flaechendeckende Umweltzonen anzuordnen, deren Rechtsgrundlage Paragraf 40 I Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz ist. Diese Plaene stossen jedoch auf heftige Kritik und werden voraussichtlich Klagen von Verkehrsteilnehmern hervorrufen. Die Ausweisung einer Umweltzone bedeutet zwar nicht, dass ueberhaupt keine Fahrzeuge mehr in der entsprechenden Zone fahren duerfen, sondern es bestehen durchaus Ausnahmen vom Verbot. Allerdings befuerchtet die Mehrheit der Verkehrsteilnehmer dennoch eine erhebliche Einschraenkung ihrer Mobilitaet und kleine und mittelstaendische Unternehmen befuerchten gravierende wirtschaftliche Auswirkungen. Die Kritik richtet sich dabei keineswegs gegen das Ziel der Senkung der Schadstoffbelastung, sondern vielmehr gegen das Mittel der Verkehrsbeschraenkung. In den europaeischen Richtlinien sind auch nicht Fahrverbote als Mittel zur Einhaltung bestimmter Grenzwerte zwingend vorgesehen, sondern nur eines von mehreren zur Verfuegung stehenden Mitteln. Die Einrichtung flaechendeckender Umweltzonen ohne zeitliche und raeumliche Differenzierung ist im Uebrigen rechtswidrig. Insbesondere die undifferenzierten Massnahmen scheitern im Rahmen der Verhaeltnismaessigkeitspruefung und hier auch und vor allem daran, dass die Voraussetzungen der Strassenverkehrsordnung ebenfalls vorliegen muessen, die einschraenkende Wirkung des Paragrafen 45 IX Strassenverkehrsordnung aber nicht zwingend geboten ist.

Language

  • German

Media Info

Subject/Index Terms

Filing Info

  • Accession Number: 01177637
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Oct 6 2010 4:31PM