Vorsatzloses Entfernen vom Unfallort - weiterhin strafbar?

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu Paragraf 142 Strafgesetzbuch beschaeftigt sich mit der Fallkonstellation des vorsatzlosen Entfernens vom Unfallort. Das Gericht hat damit den jahrzehntelangen Meinungsstreit entschieden, ob ein Unfallbeteiligter sich im Sinne der Vorschrift strafbar macht, wenn er sich unvorsaetzlich vom Unfallort entfernt aber noch innerhalb eines zeitlichen und raeumlichen Zusammenhangs vom Unfall Kenntnis erlangt und dann die erforderlichen Feststellungen nicht ermoeglicht. Wegen eines Verstosses gegen das strafrechtliche Analogieverbot des Artikel 103 II Grundgesetz verneint das Gericht diese Frage. Es zeigt aber auch den Strafgerichten mit der Entscheidung einen Weg auf, nach dem sich solche Faelle durch eine verfassungskonforme Auslegung der Strafvorschrift loesen lassen. Es ist der Ansicht, eine Anwendung des Paragrafen 142 I Strafgesetzbuch auf entsprechende Sachverhalte sei moeglich, denn der Vorsatz des Taeters koenne auch nach Vollendung des Sich-Entfernt-Habens vom Unfallort noch gebildet werden. Die zeitlich-raeumliche Grenze sei die Beendigung der Tat durch ein erfolgreiches Sich-Entfernt-Haben. Der Autor ist der Ansicht, es werde durch den Beschluss zu keiner grossen Veraenderung der Rechtsprechung kommen und die nach der Entscheidung erklungene Forderung nach einer Gesetzesaenderung werde demnach bald wieder verstummen.

Language

  • German

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Subject/Index Terms

Filing Info

  • Accession Number: 01177259
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Oct 6 2010 4:24PM