Reaktionsmoeglichkeiten der Fahrerlaubnisbehoerden "ausserhalb" der Regelungen des Punktsystems

Auch vor Erreichen der "Punkteschwellen" nach Paragraf 4 Strassenverkehrsgesetz erlauben die Regelungen des Paragrafen 11 Absatz 4 Strassenverkehrsgesetz ein Eingreifen der Verwaltungsbehoerde in dem Sinne, dass etwa ein Fahreignungsgutachten oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden kann. Die Verfasser untersuchen anhand aktueller Rechtsprechung die Voraussetzungen solcher Massnahmen "ausserhalb des Punktesystems". Es wird zunaechst das Punktesystem nach Paragraf 4 Strassenverkehrsgesetz dargestellt und den Regelungen des Paragrafen 11 Absatz 3 Nummer 4 - 8 Fahrerlaubnisverordnung gegenuebergestellt. Bei Letzteren wird entweder auf das "Aggressionspotenzial" des Verkehrsteilnehmers abgestellt oder auf dessen generelle "Bereitschaft" strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Hier ist grundsaetzlich immer eine besondere Pruefung und Wuerdigung des Einzelfalls erforderlich. Die Verwaltungsbehoerde hat darzulegen, warum im konkreten Einzelfall ein abweichendes Verhalten vom Punktesystem vorgenommen wird. Die Verfasser zeigen anhand von Beispielfaellen aus der Rechtsprechung auf, wann etwa bei Geschwindigkeitsueberschreitungen oder bei Verstoessen gegen die Vorschriften des ruhenden Verkehrs, die Anordnung einer Eignungsueberpruefung nach Paragraf 11 Absatz 3 Fahrerlaubnisverordnung abseits des Punktesystems zulaessig ist. Es gilt der Grundsatz der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, wonach Personen die durch wiederholte oder erhebliche Verkehrsverstoesse aufgefallen sind, eine besondere Gefahrenquelle darstellen.

Language

  • German

Media Info

Subject/Index Terms

Filing Info

  • Accession Number: 01174809
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Oct 6 2010 2:51PM