Rueckzahlungspflicht bei rechtswidrigen Verkehrsstrafen?

Wenn massenhaft gleichartige Behoerdenentscheidungen auf rechtlich fehlerhafter Grundlage ergehen und zahlreiche Strafen zu Unrecht bezahlt wurden, zeigt sich, dass die derzeit in Oesterreich geltende Rechtslage hinsichtlich der Rueckzahlung von zu Unrecht bezahlten Strafen unzulaenglich ist. Anhand aktueller Faelle - nicht ordnungsgemaesse Kundmachungen von Geschwindigkeitsbeschraenkungen oder fehlende Verordnungen fuer den Einsatz von Section-Control-Anlagen - geht der Autor der Frage nach, ob und unter welchen Voraussetzungen die Behoerde verpflichtet ist, Fehler zu beheben. Paragraf 52a des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) wollte das Recht einer Behoerde schaffen, einen Strafbescheid wegen offenkundiger Rechtswidrigkeit auch nach seiner Rechtskraft zu beheben und raeumt der Behoerde dabei ein entsprechendes Ermessen ein. In einigen Faellen wurde die Rueckzahlung von bereits bezahlten Strafen mit Hinweis auf die "Kann"-Bestimmung abgelehnt. Im Paragraf 52a VStG fehlt jedoch die inhaltliche Komponente, aus der Kriterien abzuleiten waeren, wann die Behoerde taetig werden kann (im Sinn von "darf"). Das verstaerkt den Verdacht, dass das Gesetz der Behoerdenwillkuer Vorschub leistet. Damit bleibt die Vorschrift eine reine Zustaendigkeitsbestimmung, die der entscheidenden Behoerde lediglich eine ausnahmsweise Kompetenz zur Aufhebung von durch sie selbst erlassenen (Straf-)Bescheiden uebertraegt. (KfV/K)

Language

  • German

Media Info

  • Pagination: 292-3
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Subject/Index Terms

Filing Info

  • Accession Number: 01148727
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Kuratorium für Verkehrssicherheit (KfV)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Jan 25 2010 8:37AM