Standardisierte Fahrtüchtigkeitstests (SFT) durch Polizeibeamte. Drahtseilakt zwischen zulässiger Verdachtsgewinnung und unzulässiger Fahreignungsbegutachtung

Polizeibeamte sind im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabe gemäß Paragraf 163 Strafprozessordnung (StPO), Straftaten zu verhüten, zu verfolgen und zu ermitteln, auch dazu verpflichtet, Fahrzeugführer auf deren aktuelle Fahrtüchtigkeit hin zu kontrollieren. Die Rechtsgrundlage für das Anhalten von Verkehrsteilnehmern zu diesem Untersuchungszweck findet sich in Paragraf 36 Absatz 5 Straßenverkehrsordnung (StVO). Hat ein Polizeibeamter einen Fahrzeugführer vor sich, darf er ihm auf freiwilliger Basis Fahrtüchtigkeitstests anbieten, die entweder der Entlastung oder der Belastung dienen. Darüber muss ein Polizeibeamter den betreffenden Verkehrsteilnehmer aufklären und gemäß Paragraf 136 StPO über die Freiwilligkeit jeglicher Aussage und Testteilnahme belehren. Mehrere Bundesländer haben gemeinsam ein Fortbildungskonzept unter der Bezeichnung „Standardisierte Fahrtüchtigkeitstests (SFT)" entwickelt und erteilen den teilnehmenden Beamten nach bestandener Fortbildung ein Zertifikat als geprüfte „SFT-Beamte". Das ursprünglich zum besseren Erkennen drogenbeeinflusster Kraftfahrzeugführer in bester Absicht und vollkommen rechtmäßige Projekt droht derzeit juristisch aus dem Ruder zu laufen und sein gutes Ansehen zu verlieren, weil es von einigen polizeilichen Protagonisten auf den Bereich der Fahreignung ausgedehnt wurde. In diesem Bereich verfügen jedoch Polizeibeamte über keine Untersuchungskompetenzen. (A)

  • Availability:
  • Authors:
    • Müller, D
    • Schubert, W
    • Huetten, M
  • Publication Date: 2020-11

Language

  • German

Media Info

  • Media Type: Print
  • Features: References;
  • Pagination: pp 655-9
  • Serial:

Subject/Index Terms

Filing Info

  • Accession Number: 01774735
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Jun 23 2021 10:51AM