Zwischen Unionsrechtswidrigkeit und Irrelevanz: zur Bedeutung des neuen § 47 Abs. 4a BlmSchG für die Luftreinhalteplanung

Die europarechtlich verbindlich vorgegebenen Luftqualitätsgrenzwerte werden in verschiedenen Gebieten in Deutschland seit Jahren erheblich überschritten. In die daran anknüpfende Diskussion und Rechtsprechung zur Notwendigkeit und Zulässigkeit der Aufnahme von (Diesel-)Fahrverboten in Luftreinhaltepläne hat der Bundesgesetzgeber im März 2019 durch Erlass des neuen Paragrafen 47 IV a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) eingegriffen. Nach Paragraf 47 IV a 1 BlmSchG sollen Fahrverbote für Dieselfahrzeuge als behördliche Maßnahme "in der Regel" ausgeschlossen sein, wenn zwar der verbindlich vorgegebene Grenzwert für NO2 von derzeit 40 Mikrogramm/m3 Luft in dem Gebiet, nicht aber der in dem Gebiet gemessene Grenzwert von 50 Mikrogramm/m3 Luft im Jahresmittel überschritten worden ist. Auch an sich geeignete und erforderliche Dieselfahrverbote sollen unterhalb einer Belastungsgrenze von 50 Mikrogramm/m3 Luft im Jahresmittel für NO2 "in der Regel" ausgeschlossen sein. Darüber hinaus nimmt Paragraf 47 IV a 2 BlmSchG – unabhängig von der tatsächlichen Belastung eines Gebiets – enumerativ bestimmte Kraftfahrzeuge von der Zulässigkeit eines Fahrverbots aus. Paragraf 47 IV a 4 BlmSchG sieht die Möglichkeit der Zulassung weiterer Ausnahmen von Fahrverboten vor. Mit diesen Regelungsgehalten ist die Frage nach der rechtlichen Bedeutung von Paragraf 47 IV a BlmSchG für die Luftreinhalteplanung – insbesondere nach ihrer Unionsrechtskonformität und den Auswirkungen auf angeordnete Dieselfahrverbote – aufgeworfen. (A)

Language

  • German

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Subject/Index Terms

Filing Info

  • Accession Number: 01778284
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Jul 29 2021 12:01PM