Das unnütze Hin- und Herfahren nach Paragraf 30 I 3 StVO

Paragraf 30 Straßenverkehrsordnung (StVO) konkretisiert das allgemeine Belästigungsverbot in Paragraf 1 II StVO insoweit, als Belästigungen durch Abgase, innerörtliches Auf- und Abfahren, Motorsportveranstaltungen bei Nacht und Lastverkehr an Sonn- und Feiertagen auf ein notwendiges Mindestmaß beschränkt werden. Die Eindämmung von Verkehrslärm wurde schon 1971 als so dringlich angesehen, dass mit Paragraf 30 I 1 und 2 StVO eine gesonderte Regelung geschaffen wurde. Des Weiteren wurde unnützes Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaften gemäß Paragraf 30 I 3 StVO verboten, sofern dadurch andere belästigt werden. Die Vorschrift zum unnützen Hin- und Herfahren ist nach Paragraf 49 I Nummer 25 StVO bußgeldbewehrt und stößt seit Längerem auf Bedenken hinsichtlich ihrer Verfassungsmäßigkeit, was im Beitrag näher untersucht wird. Festgestellt wird, dass Paragraf 30 I 3 StVO verfassungsgemäß ist. Verboten ist die wiederholte Nutzung derselben Straßenzüge innerorts, wenn es zu einer Belästigung anderer kommt und das Hin- und Herfahren unnütz ist. Das Merkmal "unnütz" wird als Anforderung konkretisiert. Für den Tatbestand ist ohne Belang, ob es daneben zu unnötigem Lärm oder vermeidbaren Abgasbelästigungen kommt. Bei Kindern, die das Radfahren lernen, ist die Anwendung insbesondere wegen Paragraf 24 I 1 StVO auszuschließen. In Betracht kommen hingegen Fälle des Auf- und Abfahrens innerorts, wenn es gezielt zur Störung anderer eingesetzt wird, etwa um Anwohner oder Gäste von Straßencafes zu belästigen, Polizeibeamte bei Kontrollen zu provozieren, Geschwindigkeitsmessungen zu vereiteln, sowie Fahrten zur Abklärung von Einbruchsmöglichkeiten, dem Ausspähen oder Stalking von Anwohnern, etc.

Language

  • German

Media Info

Subject/Index Terms

Filing Info

  • Accession Number: 01704644
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
  • Files: ITRD
  • Created Date: May 14 2019 10:19AM