Gibt es eine staatliche Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit im Normgefüge des Verkehrsrechts?

Der Beitrag befasst sich insbesondere im Hinblick auf die Unfallursache überhöhte Geschwindigkeit mit der staatlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit. Das Grundrecht ist in Artikel II 1 Grundgesetz (GG) formuliert. Die sich daraus ergebende Schutzpflicht impliziert, dass beständig die Schutzwirkung von Regelungen geprüft beziehungsweise diese verbessert werden muss, damit möglichst wenig Verkehrsteilnehmer zu Verkehrsunfallopfern werden. Politisch verantwortlich sind sowohl Legislative wie Exekutive. Die Judikative hat wiederum die Aufgabe, der Schutzpflicht in ihren Entscheidungen Geltung zu verleihen beziehungsweise diese anzumahnen. Neben der gesetzlichen Ausgestaltung des staatlichen Schutzauftrags wird auf die Einklagbarkeit neuer verkehrsrechtlicher Normen als Mittel der Verstärkung der staatlichen Schutzpflicht eingegangen und dazu mögliche Rechtsbehelfe sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 26.10.1995 (Urteil 1 BvR 1348/95) und seiner Folgen diskutiert. Das BVerfG entschied damals, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten sei, die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten für Kraftfahrzeuge zu reduzieren. Positiv bewertet wird, dass das BVerfG damit im Rahmen seiner Rechtsprechung zu staatlichen Schutzpflichten auch für unterbliebene Änderungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich die Tür für eine Verfassungsbeschwerde geöffnet habe. Eingegangen wird des Weiteren auf die Möglichkeit der Anordnung von Geschwindigkeitsbegrenzungen aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des Paragrafen 45 I StVO, die Rechtsbehelfe dagegen, die Gestaltungsrechte der Behörden sowie höchstrichterliche Anforderungen bezüglich der Anordnung. Zusammengefasst wird, dass es die StVO-Regelung in Paragraf 45 erlaube, mittels überzeugender Sachargumentation konkrete Verkehrsregelungen vor Ort zu erreichen, um Verkehrsteilnehmer besser zu schützen. Sei der Gesetzgeber nicht von angestrebten Rechtsänderungen zu überzeugen, so bestehe immer noch die Möglichkeit, über politische Gruppierungen Gesetzesinitiativen anzuregen und zu verfolgen und so eine Stellungnahme der Gesetzgebungsorgane zu erreichen.

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  • German

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Filing Info

  • Accession Number: 01704642
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
  • Files: ITRD
  • Created Date: May 14 2019 10:19AM