Cannabismedikation und Medikamentenprivileg des Paragrafen 24a StVG

Das Gesetz zur Aenderung betaeubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 06.03.2017 erlaubt die Verschreibung von Cannabisprodukten als Therapiealternative im Einzelfall fuer chronisch Erkrankte, die von bestimmten medizinischen Wirkungen des Cannabis profitieren sollen. Der Zugang zu medizinischem Cannabis erfolgt durch einen Arzt, welcher besondere Verantwortung traegt, denn er ist zur umfaenglichen Patientenaufklaerung verpflichtet, was auch die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Cannabisarznei einschliesst. Denn auch aerztlich verordnete Cannabisarzneien koennen die Fahrtuechtigkeit des Patienten beeintraechtigen und damit zu einer unter Strafe gestellten Drogenfahrt fuehren. Deshalb ist auch bei bestimmungsgemaesser Einnahme des Cannabisprodukts vom Patienten sorgfaeltig zu pruefen, ob tatsaechlich Fahrtuechtigkeit besteht. Im Zweifel solle besser auf die Autofahrt verzichtet werden. Aufgezeigt werden soll, wann die Fahrt eines Cannabis medikamentierten Kraftfahrers trotz des Medikamentenprivilegs des Paragrafen 24a Absatz 2 Satz 3 Strassenverkehrsgesetz (StVG) den Ordnungswidrigkeitentatbestand einer verbotenen Drogenfahrt verwirklicht und welche Verdachtsmomente eine beweissichernde Blutentnahme rechtfertigen koennen. Festgestellt wird, dass die Fahrt des medikamentierten Cannabiskonsumenten nach dem sogenannten "Arzneimittelprivileg" legitimiert sein kann, wenn bei ihm keine Anhaltspunkte fuer eine Fahrunsicherheit vorliegen. Dazu bedarf es der Feststellung, dass aerztliche Verordnung und bestimmungsgemaesse Einnahme vorliegen. Dies sei gegeben, wenn der Betroffene ein Rezept beziehungsweise eine aerztliche Bescheinigung vorlegen koenne, aus der sich Art und Umfang der Medikamentierung ergeben und keine Anhaltspunkte fuer eine nicht bestimmungsgemaesse Einnahme vorliegen. Ein Generalverdacht, die Medikamenteneinnahme sei moeglicherweise nicht bestimmungsgemaess erfolgt, reiche zur Berechtigung einer Blutprobe nicht aus. Vielmehr beduerfe es konkreter Anhaltspunkte fuer einen Anfangsverdacht, beispielsweise in Richtung Mischkonsum mit anderen psychoaktiven Substanzen oder uebertherapeutische Medikamenteneinnahme. Empfohlen wird, eine zusaetzliche Ausfertigung des Betaeubungsmittelrezepts beziehungsweise eine entsprechende aerztliche Bescheinigung / Gebrauchsanweisung mit sich zu fuehren. Unabhaengig davon, ob tatsaechlich eine strafbare Drogenfahrt vorliegt, muss die Polizei, wenn sie Kenntnis darueber erhaelt, dass der Fahrerlaubnisinhaber einer Cannabismedikation unterliegt, auch die Fahrerlaubnisbehoerde darueber informieren.

Language

  • German

Media Info

  • Media Type: Print
  • Features: References;
  • Pagination: pp 378-82
  • Serial:
    • Strassenverkehrsrecht
    • Volume: 17
    • Issue Number: 10
    • Publisher: Nomos Verlagsgesellschaft mbH
    • ISSN: 1613-1096

Subject/Index Terms

Filing Info

  • Accession Number: 01656591
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Jan 18 2018 9:46AM