Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattungsfaehigkeit der Reparaturkosten bei fiktiver Abrechnung

Zur Wiederherstellung des Fahrzeugzustands nach einem Unfallereignis kann der Geschaedigte grundsaetzlich gemaess Paragraf 249 Absatz 2 Satz 1 Buergerliches Gesetzbuch (BGB) vom Schaediger den erforderlichen Geldbetrag verlangen und ist sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des Schadensersatzes frei, dass heisst der Geschaedigte kann sein Kraftfahrzeug voll, minderwertig oder ueberhaupt nicht reparieren lassen. Er kann sich auch an einen Sachverstaendigen wenden und den Schaden fiktiv auf der Basis des Gutachtens berechnen. In solchen Faellen nehmen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer unter Hinweis auf guenstigere Reparaturmoeglichkeiten nicht selten Kuerzungen vor und berufen sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), was nicht immer rechtens ist. Dargestellt wird die Rechtsprechung des BGH zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich der Geschaedigte ausnahmsweise auf guenstigere Stundenverrechnungssaetze einer nicht markengebundenen Reparaturwerkstatt verweisen lassen muss. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Geschaedigte auch bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten hat, die in einer markengebundenen Werkstatt anfallen. Er muss sich nicht auf eine guenstigere Reparaturmoeglichkeit verweisen lassen, wenn sein Fahrzeug nicht aelter als drei Jahre ist. Bei aelteren Fahrzeugen muss er sich nicht auf eine guenstigere Reparaturmoeglichkeit verweisen lassen, wenn das Auto regelmaessig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet oder repariert wurde. Der Geschaedigte muss sich nicht auf eine nicht markengebundene Werkstatt verweisen lassen, wenn die Reparatur dort nicht technisch gleichwertig ist. Trotz technischer Gleichwertigkeit der Reparatur kann der Geschaedigte Umstaende vortragen, die es ihm unzumutbar machen koennen, die guenstigere und gleichwertige Reparaturmoeglichkeit wahrzunehmen. Laesst der Geschaedigte den Schaden vollstaendig reparieren, beschraenkt sich der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auch dann auf die tatsaechlich angefallenen Bruttokosten, wenn dieser Betrag die Kalkulation des Sachverstaendigen unterschreitet.

Language

  • German

Media Info

  • Media Type: Print
  • Features: References;
  • Pagination: pp 213-6
  • Serial:
    • STRASSENVERKEHRSRECHT
    • Volume: 14
    • Issue Number: 6
    • Publisher: NOMOS VERLAGSGESELLSCHAFT MBH
    • ISSN: 1613-1096

Subject/Index Terms

Filing Info

  • Accession Number: 01537314
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Sep 11 2014 10:34AM