Schluss mit dem Fuehrerscheintourismus. Ein Loesungsvorschlag

Noch immer beschaeftigt der sogenannte Fuehrerscheintourismus, das heisst der Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis zur Umgehung der nationalen Erteilungs- und Eignungsvoraussetzungen, Behoerden, Anwaelte und Gerichte. Der Europaeische Gerichtshof (EuGH) hat mit seiner Grundsatzentscheidung vom 26.04.2012 klargestellt, dass innerhalb der EU erteilte Fahrerlaubnisse in allen EU-Mitgliedsstaaten einer grundsaetzlichen Anerkennungspflicht unterliegen, unabhaengig davon, ob der Betroffene seinen Wohnsitz (spaeter) in den Aufnahmemitgliedsstaat verlegt. Im Kern sind davon nur zwei Faelle ausgenommen: wenn die EU-Fahrerlaubnis unter Missachtung des Wohnsitzprinzips erteilt beziehungsweise die EU-Fahrerlaubnis waehrend des Laufs einer Sperrfrist erteilt wurde. Mit dieser Entscheidung eroeffnet der EuGH dem Gesetzgeber auf nationaler Ebene die Moeglichkeit, den Fuehrerscheintourismus wirksam dauerhaft zu unterbinden. Vorgeschlagen wird zum einen die Einfuehrung (automatischer) gesetzlicher Fahrerlaubnissperren bei behoerdlichem oder gerichtlichem Fahrerlaubnisentzug und in allen Faellen der Versagung der Fahrerlaubnis (verwaltungsrechtliche Loesung). Zum anderen wird als strafrechtliche Loesung vorschlagen, dass es in der Kompetenz des Richters verbleibt, die Ungeeignetheit des Beschuldigten festzustellen und ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, was eine gesetzliche Mindestsperrfrist von 6 Monaten zur Folge haben sollte. Die Beurteilungskompetenz hinsichtlich der Wiedereignung wird allein der Fahrerlaubnisbehoerde zugewiesen, die entsprechend der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) nach entsprechender Zeit und nach Erfuellung der Anforderungen allein ueber die Wiedererteilung befindet. Als Rechtsmittelinstanz waere ausschliesslich der Verwaltungsgerichtsweg vorgegeben. Die Wiedererteilung hinge ausschliesslich davon ab, ob und wann der Betroffene eine positive Begutachtung nachweisen kann. Die nachtraegliche Verkuerzung der Sperrfrist gemaess Paragraf 69a Absatz 7 Strafgesetzbuch wuerde entfallen. Zudem ergaebe sich eine erhebliche Entlastung der Justiz durch den zu erwartenden massiven Rueckgang strafmassbeschraenkender Einsprueche gegen Strafbefehle.

Language

  • German

Media Info

  • Media Type: Print
  • Features: References;
  • Pagination: pp 7-11
  • Serial:

Subject/Index Terms

Filing Info

  • Accession Number: 01504005
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Jan 23 2014 9:41AM