Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit

Der Beitrag beschaeftigt sich mit der Akzeptanz von Geschwindigkeitsmessungen, den Akteneinsichtsrechten sowie der Bedeutung des Einsatzes eines "standardisierten Messverfahrens". Tatsaechlich besteht haeufig ein Misstrauen von Betroffenen gegenueber der Richtigkeit und Genauigkeit von Geschwindigkeitsmessungen, das sie veranlasst, einen Anwalt zu kontaktieren. Verantwortlich gemacht werden unter anderem Selbsthilfe-Blogs im Internet oder Reality-TV-Beitraege, die polizeiliche Ueberwachungsmassnahmen zum Gegenstand haben. Gelegentlich werde auch durch Sachverstaendigenorganisationen in Talkshows oder TV-Clips der Eindruck erweckt, eine Vielzahl von Messungen sei falsch. Ausserdem werden die Behoerden in die Verantwortung genommen, Geschwindigkeitsmessungen nicht dem Vorwurf der "Abzocke" auszusetzen: Rechtlich ist vorgegeben, dass sich die Geschwindigkeitsmessung durch die Kommunen nicht an fiskalischen Interessen ausrichten darf. Als hoheitliche Aufgabe darf sie nicht pauschal auf private Firmen uebertragen werden. Die genaue Beachtung der jeweiligen Vorgaben ist fuer die vollstaendige Verwertbarkeit der durchgefuehrten Messungen von erheblicher Bedeutung. Gefordert wird, dass es einheitliche, drittschuetzende und verbindliche Richtlinien aller Bundeslaender zur Geschwindigkeitsueberwachung geben sollte. Der Anwalt wiederum ist fuer die umfassende Beratung des Mandanten auf schnelle und umfassende Akteneinsicht angewiesen. Relevant sind unter anderem das Messprotokoll, das Messfoto/-video sowie die Gebrauchsanleitung des Geraets. Gefordert wird, dass bundeseinheitlich vereinheitlichte Muster fuer Messprotokolle entwickelt werden sollten. Festgestellt wird, dass die Durchfuehrung der Akteneinsicht - insbesondere im Hinblick auf die Gebrauchsanweisung - oft langwierig ist und unterschiedlich gehandhabt wird. Kam bei der Messung ein standardisiertes Messverfahren zum Anwendung, so ist dieses anerkannt und haeufig angewandt; die Anlage/das Geraet muss vom Bedienungspersonal in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemaess der vom Hersteller mitgegebenen Gebrauchsanweisung verwendet werden. Kritisiert wird, dass die Rechtsprechung zum standardisierten Messverfahren die technischen Entwicklungen beruecksichtigen muesse, die immer mehr soft- statt hardwarebasiert sind. Beitrag zum Arbeitskreis IV „Geschwindigkeitsmessungen im Strassenverkehr“ des 51. Deutschen Verkehrsgerichtstags 2013.

  • Availability:
  • Corporate Authors:

    DEUTSCHER VERKEHRSGERICHTSTAG - DEUTSCHE AKADEMIE FUER VERKEHRSWISSENSCHAFT - E.V.

    BARON-VOGHT-STRASSE 106A
    HAMBURG,   DEUTSCHLAND BR  D-22607

    LUCHTERHAND / WOLTERS KLUWER DEUTSCHLAND GMBH

    LUXEMBURGER STR. 449
    KOELN,   Germany  D-50939
  • Authors:
    • Kaerger, J H
  • Publication Date: 2013

Language

  • German

Media Info

  • Media Type: Print
  • Features: References;
  • Pagination: pp 185-98
  • Monograph Title: 51. Deutscher Verkehrsgerichtstag 2013

Subject/Index Terms

Filing Info

  • Accession Number: 01497188
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
  • ISBN: 978-3-472-08574-4
  • Files: ITRD
  • Created Date: Oct 30 2013 9:20AM