Die Erteilung der Fahrerlaubnis unter Auflagen

Strassenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) sehen an verschiedenen Stellen vor, dass eine Fahrerlaubnis unter Beschraenkungen und Auflagen erteilt werden kann; so Paragraf 2 Absatz 4 Satz 2 StVG, der bestimmt, dass einem nur bedingt geeigneten Bewerber eine Fahrerlaubnis mit Beschraenkungen oder unter Auflagen erteilt wird, wenn dadurch das sichere Fuehren von Kraftfahrzeugen gewaehrleistet ist. Paragraf 23 Absatz 2 Satz 2 FeV ergaenzt diese Bestimmung, indem sich die Beschraenkung insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken kann. Paragraf 46 Absatz 2 Satz 1 FeV laesst Einschraenkungen beziehungsweise Auflagen fuer bedingt geeignete Fahrzeugfuehrer zu. Andere Nebenbestimmungen als Beschraenkungen und Auflagen haben im Fahrerlaubnisrecht kaum Bedeutung. Es wird die Rechtsnatur von Beschraenkungen und Auflagen erlaeutert und die Zulaessigkeit und der Vollzug von Nebenbestimmungen dargestellt. Des Weiteren wird erlaeutert, welche Rechtsmittel eingelegt werden koennen.

Language

  • German

Media Info

  • Media Type: Print
  • Features: References;
  • Pagination: pp 46-7
  • Serial:

Subject/Index Terms

Filing Info

  • Accession Number: 01477905
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Apr 11 2013 8:52AM