Der neue "Feuerwehr-Fuehrerschein". Reichweite und europarechtliche Probleme des neugefassten Paragrafen 2 X StVG

Durch das 5. Gesetz zur Aenderung des Strassenverkehrsgesetzes (StVG) ist die Reichweite der Dienstfahrerlaubnisse um einen neuen Bereich erweitert worden: ab sofort kann es auch Mitgliedern von Organisationen im Bereich der Gefahrenabwehr bei Ungluecksfaellen und Katastrophen erlaubt werden, Dienstfahrzeuge zu fuehren, ohne eine entsprechende Fahrerlaubnis zu besitzen, die zum Fahren eines vergleichbaren „zivilen" Fahrzeugs berechtigen wuerde. Diese neu geschaffene Fahrberechtigung ist im Sprachgebrauch schon frueh „Feuerwehr-Fuehrerschein" getauft worden, obgleich diese Bezeichnung nicht den schlussendlichen Umfang der Regelung, sicherlich aber den ersten Anstoss fuer die Gesetzesinitiative beschreibt. Der potenzielle Anwendungsbereich dieser neuen Norm umfasst vielgestaltige Einheiten zur medizinischen und technischen Hilfeleistung. Besonders problematisch ist angesichts des Wortlauts das Angebot der Hilfsorganisationen, welches von Hintergrund- und Bereitschaftsrettungswagen und Schnelleinsatzgruppen (SEGs) bis hin zu medizinischen Taskforces und Katastrophenschutzeinheiten in Zugstaerke reicht. Die Reichweite dieser Neuerung ist unklar und wirft einige Fragen auf. Festgestellt wird, dass die Vorschrift in einer Weise ausgelegt und angewendet werden kann, dass die gesetzgeberischen Ziele erreichbar sind: moeglichst alle Helfer der Freiwilligen Feuerwehren, der Hilfsorganisationen und des Technischen Hilfswerks mit Fahrberechtigungen auszustatten, um moderne Einsatzfahrzeuge fuehren zu koennen. Des Weiteren kann dies angesichts der europarechtlichen Rechtslage nur ueber das Argument geschehen, die genannten Organisationen wirken allesamt am Katastrophenschutz bei Naturkatastrophen und insbesondere im Verteidigungsfall mit. Dies verpflichtet die Laender jedoch auch, den Anwendungsbereich der umsetzenden Rechtsverordnungen auf alle beteiligten Organisationen zu erstrecken. Ansonsten waere die europarechtliche Rechtfertigung fuer die Ausnahme von den harmonisierten Fahrerlaubnisklassen nicht aufrecht zu erhalten. Siehe auch Stellungnahme zum Beitrag durch Beck, ITRD D370687.

Language

  • German

Media Info

  • Media Type: Print
  • Features: References;
  • Pagination: pp 183-7
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Subject/Index Terms

Filing Info

  • Accession Number: 01468721
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Jan 9 2013 9:04AM