Die Fahrtenbuchauflage gemaess Paragraf 31 a StVZO nach Geschwindigkeitsueberschreitungen mit Firmenfahrzeugen

Die Verwaltungsbehoerde kann gemaess Paragraf 31 a Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) einem Fahrzeughalter fuer ein oder mehrere Fahrzeuge die Fuehrung eines Fahrtenbuchs auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugfuehrers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht moeglich war. Die Massnahme soll dafuer Sorge tragen, dass kuenftig die Feststellung eines Fahrzeugfuehrers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten moeglich ist. Die Anordnung richtet sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfuegungsbefugnis und die Moeglichkeit der Kontrolle ueber sein Fahrzeug besitzt. In der Regel hat die Bussgeldstelle bei Firmenfahrzeugen Probleme, die Person zu ermitteln, welche zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Fahrzeug benutzt hat. Die Fahrtenbuchauflage bringt dann eine erhebliche Belastung mit sich, da der Halter oder sein Beauftragter ueber jede Fahrt unverzueglich Rechenschaft abzulegen hat. Die Voraussetzungen fuer die Fahrtenbuchauflage sind in der Rechtsprechung alles andere als abschliessend geklaert. Es ist eine Tendenz der Obergerichte erkennbar, die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage im Ergebnis abzusegnen. Es wird ein Ueberblick - ohne Anspruch auf Vollstaendigkeit - ueber die immer wiederkehrenden Streitpunkte sowie die entsprechende Rechtsprechung gegeben. (A)

Language

  • German

Media Info

Subject/Index Terms

Filing Info

  • Accession Number: 01445090
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Sep 11 2012 9:12AM