Strafwuerdigkeit des unbefugten Gebrauchs von (Elektro-)Fahrraedern

Generell gilt im oesterreichischen Strafrecht der Grundsatz, dass ein furtum usus, ein sogenannter Gebrauchsdiebstahl, nicht strafbar ist. Die einzige Ausnahme findet sich im Paragraf 136 des oesterreichischen Strafgesetzbuchs (StGB), der den unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen, die mit Maschinenkraft angetrieben werden, aus Gruenden des moeglichen Kontrollverlusts durch den unberechtigten Benutzer, der damit die Verkehrssicherheit gefaehrdet, unter Strafe stellt. Der Beitrag untersucht, ob Paragraf 136 StGB auf Elektrofahrraeder (E-Bikes, Pedelecs) anzuwenden ist, da sie einen Antrieb mit Maschinenkraft besitzen. Die Autoren sprechen sich gegen die Einbeziehung der Elektrofahrraeder in Paragraf 136 StGB aus. Elektrofahrraeder sind mit Motorkraft alleine nicht benutzbar, da der Elektromotor die Muskelkraft bei Bedarf unterstuetzt. Daher kann nicht mit einer erhoehten Gefaehrlichkeit gegenueber herkoemmlichen Fahrraedern argumentiert werden. Zudem existiert auch keine unzumutbare Strafbarkeitsluecke. (KfV/K)

Language

  • German

Media Info

  • Pagination: 276-80
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Subject/Index Terms

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  • Accession Number: 01352727
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Kuratorium für Verkehrssicherheit (KfV)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Sep 28 2011 7:35AM