Haftung ohne Grenzen? Schadenersatzansprueche des nicht haltenden Fahrzeugeigentuemers

Mehr als 70 Prozent der in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge sind geleast oder finanziert; bei den Neuwagen sind allein 40 Prozent aller Fahrzeuge geleast. Der Leasinggeber ist in aller Regel Eigentuemer des geleasten Fahrzeugs, waehrend der Leasingnehmer - gleich ob juristische oder natuerliche Person - durch die ihm eingeraeumte Verfuegungsgewalt als Halter anzusehen ist. Dies gilt entsprechend fuer Fahrzeuge, die finanziert und zur Sicherung uebereignet werden. Durch die Trennung des Eigentums am Fahrzeug von der Verantwortlichkeit fuer dessen Betrieb ergeben sich Besonderheiten bei der Regulierung bei Unfallschaeden. Mit Urteil vom 10.07.2007 hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Jahrzehnte alte Rechtsprechung zu Schadenersatzanspruechen des nicht haltenden Fahrzeugeigentuemers bestaetigt und gleichwohl fuer grosse Aufregung gesorgt. Der Eigentuemer, der nicht Halter des Fahrzeugs ist, muss sich im Rahmen eines Schadenersatzanspruchs nach Paragraf 823 Buergerliches Gesetzbuch (BGB) weder ein Mitverschulden des Fahrers noch die Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen. Anders als oft angenommen, gibt es jedoch keinen Automatismus dahingehend, dass der nicht haltende Eigentuemer nie mithaftet. Das gilt nur fuer die Verschuldenshaftung; im Rahmen der Gefaehrdungshaftung werden Verschulden und auch die Betriebsgefahr ueber Paragraf 9 Strassenverkehrsgesetz (StVG) zugerechnet. Der Beitrag gibt einen Ueberblick ueber die Kriterien, anhand derer sich solche Faelle richtig einordnen und loesen lassen.

Language

  • German

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Subject/Index Terms

Filing Info

  • Accession Number: 01341065
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
  • Files: ITRD
  • Created Date: May 26 2011 11:32AM