Die Voraussetzungen fuer die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis unter Beruecksichtigung der juengsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH)

Die Entziehung der Fahrerlaubnis gemaess Paragraf 69 des Strafgesetzbuches (StGB) ist keine Strafe, sondern eine Massregel der Besserung und Sicherung. Die Beruecksichtigung des Massregelzweckes ist auch im Hinblick auf das Merkmal "Zusammenhang mit dem Fuehren eines Kraftfahrzeuges" des Paragraf 69 StGB von Bedeutung. Zweck der Massregel ist es, diejenigen vom Strassenverkehr auszuschliessen, die durch eine rechtswidrige Tat ihre mangelnde Eignung als Kraftfahrer bewiesen haben. Wegen einer ausufernden Definition der Zusammenhangstat ist in der Rechtsprechung eine Fehlentwicklung entstanden, die dazu fuehrte, dass Paragraf 69 StGB nicht mehr als Massregel, sondern wie eine Nebenstrafe gehandhabt wurde. Darauf machte 1972 als einer der Ersten der Strafrechtsprofessor Cramer aufmerksam. Zu Recht verlangt er fuer die Anwendung des Paragrafen 69 StGB in Faellen charakterlicher Ungeeignetheit einen Mangel, der sich bei Teilnahme am Kraftverkehr verhaengnisvoll auswirken kann. Bisher wurde die Anwendung des Paragrafen 69 StGB bejaht, wenn der Taeter mit dem Fahrzeug zum Tatort gelangen oder es zum Beutetransport verwendet hat beziehungsweise verwenden wollte. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat sich von dieser Rechtsprechung distanziert, indem er betont, dass die Massregel nicht der Verbrechensbekaempfung, sondern der Sicherheit des Strassenverkehrs diene und nur anzuwenden sei, wenn ein Taeter sich in seiner Eigenschaft als Kraftfahrer als ungeeignet erweist. Vortrag, gehalten auf dem 42. Deutschen Verkehrsgerichtstag 2004 in Goslar.

Language

  • German

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Subject/Index Terms

Filing Info

  • Accession Number: 01182653
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Oct 7 2010 11:18AM