Fahrschulausbildung quo vadis?

Hinsichtlich der gaengigen Praxis in Fahrschulen, Fahrschuelern den Besuch saemtlicher Themenbereiche des theoretischen Teils vorzuschreiben, ist festzustellen, dass diese Praxis nicht rechtens ist. Fahrlehrer haben zwar grundsaetzlich ein eingeschraenktes und abgestuftes Ermessen bei der Beurteilung der Befaehigung des Fahrschuelers. Wenn der Fahrlehrer an der Befaehigung Zweifel hat, hat er diese durch eine Lernkontrolle zu ueberpruefen. Wenn Fahrschueler jedoch nur wenige Unterrichtsstunden zu wenigen Themenbereichen besucht haben, koennen sie auch nicht auf die Teilnahme an der Abschlusspruefung draengen, insbesondere wenn sie wichtige Themen verpasst haben. Auf der anderen Seite muss ein Fahrschueler aber nicht auf Unterrichts-Themen warten, wenn er eine Grosszahl von Stunden besucht hat. Das Ermessen der Fahrlehrer ist ausserdem geringer, je besser die Ergebnisse des Schuelers bei den Lernkontrollen ausfallen. Den zweistuendigen klassenspezifischen Zusatzstoff muss der Fahrschueler im Gegensatz zum zwoelfstuendigen Grundstoff jedoch vollstaendig gehoert haben. Halten sich Fahrschulen nicht an das Gesagte, hat ein Fahrschueler jederzeit ein Kuendigungsrecht.

Language

  • German

Media Info

Subject/Index Terms

Filing Info

  • Accession Number: 01177825
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Oct 6 2010 4:35PM