Unfallflucht (Paragraf 142 StGB): Wegfall oder Verkuerzung von Fahrerlaubnis-Entzug (Paragrafen 69, 69a StGB) und Fahrverbot (Paragraf 44 StGB) bei Nachschulung und Therapie

Auf den Fahrerlaubnis-Entzug bei Unfallflucht wird in den Paragrafen 69 und 69a Strafgesetzbuch eingegangen. Fuer die Erteilung einer Sperre ist dabei die Ungeeignetheit des Taeters an der Teilnahme am Strassenverkehr massgeblich. Zweifel an der Ungeeignetheit reichen nach Paragraf 69a Absatz 7 Strafgesetzbuch schon aus, um die Sperre aufzuheben. Die Teilnahme an psychologischen Nachschulungen, Aufbauseminaren oder Verkehrstherapien sowie ein MPU-Gutachten koennen diese schon ausreichenden Zweifel in Gewissheit umwandeln. Bei einer Verkuerzung der Sperre darf die Fahrerlaubnis-Behoerde als Nachpruefinstanz ueber die (Wieder-) Eignung entscheiden. Eine Bindungswirkung von Strafurteilen fuer die Fahrerlaubnis-Behoerde liegt nur im Falle eines Urteils zur Aufhebung der Sperre vor. Aus Paragraf 44 Absatz 1 Strafgesetzbuch wird gefolgert, dass die Verhaengung eines Fahrverbotes kein Regelfall bei der Verkehrsunfallflucht darstellt, vor allem nicht, wenn nach einer Verurteilung nach Paragraf 315 c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 3 oder Paragraf 316 kein Fahrerlaubnis-Entzug erfolgt ist. Die Wechselwirkung mit der Hauptstrafe (Geld- oder Freiheitsstrafe) und damit die Verhaeltnismaessigkeit der Strafe ist zu pruefen. Eine Verhaengung des Fahrverbotes im Rahmen des Paragrafen 142 Strafgesetzbuch muss daher vom Gericht besonders begruendet werden. Die Teilnahme an psychologischen Nachschulungen, Aufbauseminaren oder Verkehrstherapien ist auch bei der Frage nach der Verhaengung eines Fahrverbotes zu beruecksichtigen.

Language

  • German

Media Info

Subject/Index Terms

Filing Info

  • Accession Number: 01177813
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Oct 6 2010 4:35PM