"Alternativlose" Umweltzonen? - zum faktischen Anspruch auf konkrete, planabhaengige Massnahmen der Luftreinhaltung

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte am 05.09.2013 im Wege der Sprungrevision ueber ein Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zu entscheiden. Diese Entscheidung des BVerwG hat vor allem wegen der (hier nicht naeher zu thematisierenden) Ausfuehrungen zum Klagerecht von Umweltverbaenden Aufsehen erregt. Tatsaechlich sind dem Urteil aber weitere folgenreiche Aussagen zu entnehmen, naemlich zu den Umweltzonen (UWZ). Letztere werden hier naeher beleuchtet, in den Kontext zum Janecek-Urteil des Europaeischen Gerichtshofs (EuGH) gesetzt und kritisch gewuerdigt. Seit der Janecek-Entscheidung des EuGH gilt es als herrschende Meinung, dass bei Ueberschreitung der (Feinstaub-) Immissionsgrenzwerte ein Anspruch auf Erlass von Aktionsplaenen besteht. Gestuetzt wurde dieses Urteil noch auf Artikel 7 III der Luftqualitaetsrahmenrichtlinie 96/62/EG, heute findet sich die Rechtsgrundlage in Artikel 24 I der Richtlinie 2008/50/EG. Hieraus ist haeufig geschlussfolgert worden, dass diese Rechtsprechung zur massenhaften Einfuehrung von UWZ fuehren wuerde. Diese Einschaetzung hat sich als zutreffend erwiesen: Zum 10.12.2013 verfuegten bundesweit 78 Staedte ueber eine UWZ. Dieser Trend wird auch und gerade durch die hier zu analysierenden Judikate seine Fortsetzung finden. Dabei ist aber zu hinterfragen, wie wirksam UWZ tatsaechlich sind, zumal nunmehr die ersten Studien anhand realer Messwerte vorliegen. (A)

Language

  • German

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  • Accession Number: 01577431
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Sep 29 2015 10:08AM