Betrugsabwehr bei behaupteten psychischen Unfallfolgen

Im Bereich der Betrugsabwehr bei sogenannten Unfallmanipulationen hat sich fuer den Nachweis eines von Anfang an abgesprochenen oder zumindest zur Geltendmachung unfallfremder Vorschaeden ausgenutzten Unfallereignisses bereits seit Jahren eine gefestigte Rechtsprechung entwickelt, die es ermoeglicht, anhand anerkannter Indizien derartige Faelle zu erfassen und zu beurteilen. In der Praxis geraten aber auch immer mehr die Faelle in den Fokus der Betrugsabwehr, bei denen psychische Unfallfolgen behauptet werden, die entweder schlichtweg simuliert werden oder bei denen eine bewusste Aggravation betrieben wird, um die angeblichen Unfallfolgen gezielt schwerwiegender darzustellen. Dies in dem Bewusstsein, dass derartige Folgen anders als koerperlich fassbare Beeintraechtigungen leichter zu simulieren und deutlich schwieriger zu beurteilen sind. Dargelegt wird, dass trotzdem anhand einer Vielzahl an Kriterien derartige Faelle sachgerecht erfasst und beurteilt werden koennen. Denn es bestehen ausreichende Kriterien und Anknuepfungspunkte, um auch in betrugsverdaechtigen Faellen bei behaupteten psychischen Unfallfolgen eine ausreichend genaue Ueberpruefung vorzunehmen. In Betracht kommen die Faelle einer behaupteten Posttraumatischen Belastungsstoerung (PTBS) oder Anpassungsstoerung, die wiederum von anderen Erscheinungsformen wie der somatoformen Schmerzstoerung oder Depressionen abzugrenzen sind. In juristischer Hinsicht ist gegebenenfalls eine weitergehende Betrachtung wegen der Moeglichkeit einer sogenannten Begehrensneurose geboten. In jedem Fall ist eine genaue Unterscheidung vorzunehmen, ob diese Beeintraechtigungen als sogenannte Primaerverletzungen nach dem Massstab des Paragrafen 286 Zivilprozessordnung (ZPO) oder aber als Folgeverletzung nach Paragraf 287 ZPO nachzuweisen sind. Die objektivierbare Ueberpruefung psychischer Unfallfolgen knuepft an die zeitliche Komponente an (wann sind die Beschwerden erstmals aufgetreten?), sowie an das eingetretene Unfallereignis (Schweregrad), an das Verhalten des Betroffenen bei Angaben (Feststellung, Nachpruefung, Beobachtung und Dokumentation durch den Arzt), an Evaluierungstests zu Leistungsdefiziten, gegebenenfalls auch an weitere Ermittlungen.

Language

  • German

Media Info

  • Media Type: Print
  • Features: References;
  • Pagination: pp 607-13
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Subject/Index Terms

Filing Info

  • Accession Number: 01503543
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Jan 13 2014 8:10AM