Das leidige Problem der HWS-Verletzung nach einem Verkehrsunfall und die Entwicklung der Rechtsprechung nach den Urteilen des BGH im Jahr 2008. Teile 1 und 2

In Deutschland ereignen sich jaehrlich circa 4 Millionen Verkehrsunfaelle, wobei es bei rund 10,7 Prozent der Unfaelle zu Personenschaeden kommt. Bei der Haelfte dieser Personenschaeden werden wiederum leichte Halswirbelsaeulen (HWS)-Verletzungen beklagt - mit Versicherungsleistungen in Hoehe von 500 Millionen Euro. Von den rund 200.000 Verkehrsunfaellen mit beklagten leichten HWS-Verletzungen wird nur ein geringer Anteil durch die Gerichte entschieden und zwar dann, wenn der Unfallgeschaedigte und der Kfz-Haftpflichtversicherer des Schaedigers unterschiedlicher Auffassung darueber sind, ob ueberhaupt eine HWS-Distorsion durch den Unfall hervorgerufen werden konnte und wenn ja, wie hoch der entsprechende Schmerzensgeldanspruch zu bemessen ist. Es wird nicht in Frage gestellt, dass einem Unfallgeschaedigten ein entsprechender Schmerzensgeldanspruch zusteht und angemessen auszugleichen ist, wenn eine unfallbedingte Verletzung der HWS nachgewiesen ist. Ist dies nicht der Fall, ist solchen Anspruechen entgegenzutreten, da ein Ausgleich oder eine Zahlung eines Schmerzensgeldes zu einem Nachteil der Versichertengemeinschaft fuehren wuerde. Es werden nur die letztgenannten Ansprueche behandelt, da die deutsche Versicherungswirtschaft ueber alle Sparten nach Angaben des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) jaehrlich mit rund 4 Milliarden Euro aus unberechtigten Anspruechen belastet wird. Der Beitrag richtet sich deshalb vor allem an die Richterschaft und die Versicherer sowie deren beauftragte Rechtsanwaelte; im Weiteren aber auch an den Anwalt des Anspruchstellers im Rahmen seiner Pflicht zur Aufklaerung ueber die Erfolgsaussichten der Geltendmachung von Anspruechen. Teil 1 naehert sich der der Problematik durch eine kurze medizinische Betrachtung und befasst sich anschliessend mit den rechtlichen Fragestellungen. Fuer die Praxis stellt sich das Arztattest als von eher untergeordneter Bedeutung dar, da der Arzt als Therapeut und nicht als Gutachter fungiert. Zeugenaussagen sind immer in ihrer Gesamtschau der Glaubhaftigkeit und -wuerdigkeit zu beruecksichtigen. Der Aussagepsychologie kommt eine hohe Bedeutung zu. Teil 2 widmet sich vertiefend den Aspekten der Einzelfallbetrachtung, denn die Unfallkausalitaet von beklagten Beschwerden ist durch ein biomedizinisches und interdisziplinaeres wissenschaftliches medizinisches Gutachten zu klaeren, das die Umstaende des Einzelfalls herausarbeitet, damit sie Gegenstand der Beweisaufnahme und -wuerdigung werden koennen.

Language

  • German

Media Info

  • Pagination: 423-8&483-7
  • Serial:

Subject/Index Terms

Filing Info

  • Accession Number: 01450689
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Oct 31 2012 10:01AM