Geldsanktionenvollstreckung in Deutschland. Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses und der Deutsch-oesterreichische Vollstreckungshilfevertrag

Als einer der letzten EU-Mitgliedstaaten hat Deutschland zum 28.10.2010 den EU-Rahmenbeschluss zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Geldsanktionen (RBGeld) in nationales Recht umgesetzt. Damit koennen in anderen EU-Staaten verhaengte Geldsanktionen aus Verkehrsverstoessen auch in Deutschland (und umgekehrt) vollstreckt werden. Deutschland hat die EU-Vorgaben relativ eng ausgelegt: So wird nicht vollstreckt, wenn die zugrunde liegende Entscheidung nicht in deutscher Sprache abgefasst ist. Die Vollstreckung wird auch in Faellen der Haftung des Zulassungsbesitzers (Kfz-Halters) verweigert, das heisst, wenn die Geldsanktion aufgrund einer im Tatortland bestehenden Verantwortlichkeit des Zulassungsbesitzers fuer Zuwiderhandlungen (des Lenkers) im Strassenverkehr verhaengt wurde. Bereits seit 1990 sind oesterreichische und deutsche Kraftfahrer aufgrund des Deutsch-oesterreichischen Amts- und Rechtshilfevertrags in Verwaltungssachen mit der Vollstreckung nicht bezahlter Bussgelder konfrontiert. In der Praxis sind dafuer die deutschen Bundeslaender zustaendig und die Bagatellgrenze von 25 Euro muss erreicht sein. Die deutschen Behoerden leisten allerdings nicht uneingeschraenkte Vollstreckungshilfe und auch oesterreichische Betroffene haben in Einzelfaellen die Moeglichkeit, die Vollstreckung deutscher Bussgelder nach Massgabe des Amtshilfevertrages zu umgehen. Die Umsetzung des RBGeld setzt den deutsch-oesterreichischen Vertrag nicht ausser Kraft, wirft aber die Frage nach der Sinnhaftigkeit eines bilateralen Sonderweges auf. (KfV/K)

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  • German

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  • Pagination: 155-60
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  • Accession Number: 01341950
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Kuratorium für Verkehrssicherheit (KfV)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Jun 10 2011 8:58AM