AB WELCHER ATEMALKOHOLKONZENTRATION (EINSCHREITGRENZE) SOLL DIE POLIZEI BEI VERKEHRSTEILNEHMERN EINE BLUTENTNAHME VERANLASSEN?

Wegen physiologischer und messtechnischer Gegebenheiten differieren die Atemalkohol- und die Blutalkoholmesswerte. Ein Umrechnungsquotient fehlt.Bei der Festlegung der Hoehe eines ueber den Atemalkohol ermittelten Wertes, von dem an die Polizei einschreiten sollte, ist zu eroertern, ob Verkehrssicherheit und Gefahrenabwehr oder der Schutz des einzelnen vor unnoetigen koerperlichen Eingriffen den Vorrang haben sollen. Im ersteren Fall muesste die Einschreitgrenze bei 0,5 oder 0,6 Promille angesetzt werden mitdem Ergebnis, dass nicht ganz selten der nachgehend festgestellte Blutalkoholwert unter 0,8 Promille liegt. Will man die Belange der Betroffenen wahren, muesste der Grenzwert fuer polizeiliche Massnahmen bei 0,9 Promilleliegen. Es wird fuer eine Einschreitgrenze von 0,5 Promille plaediert.

Language

  • German

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Filing Info

  • Accession Number: 01257023
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Nov 20 2010 8:25AM