DIE "ERFORDERLICHE" HILFELEISTUNG NACH PARAGRAPH 94 STGB

Paragraph 94 StGB ist eines jener Delikte, die in der Praxis mit exemplarisch strengen Strafen geahndet werden. "Unfallflucht" gilt als besonders verwerflich. Diese Haltung spiegelt sich auch in einer sehr grosszuegigen Auslegung des Tatbestands wider. So verpflichtet die herrschende Ansicht den Verursacher auch zum "psychischen Beistand". Es wird die Auffassung vertreten, dass "psychischer Beistand" entgegen der herrschenden Meinung nicht unter den Schutzzweck des Paragraphen 94 faellt. Weitere Schwerpunkte bilden die Hilfsbeduerftigkeit des Opfers und die Art der zu leistenden Hilfe (z.B. Verpflichtung zum persoenlichen Einschreiten des Verursachers). Besonders im letzten Punkt ist eine Aenderung der bisherigen Rechtsprechung wuenschenswert. (A)

Language

  • German

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  • Pagination: 129-34
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  • Accession Number: 01254112
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Nov 20 2010 7:03AM