Die Sache mit der Geschwindigkeit - Geschichte der Tempobeschraenkungen im Fuer und Wider

Der erste von vier Abschnitten der Geschichte der zulaessigen Geschwindigkeiten im Strassenverkehr umfasst die Entwicklung von den Anfaengen des Automobils bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs. In dieser Phase galt zunaechst (1909) als hoechste Innerortsgeschwindigkeit die eines "im gestreckten Trabe befindlichen Pferdes - etwa 15 Kilometer in der Stunde". Im Laufe der Zeit wurden Hoechstgeschwindigkeiten fuer den Innerortsverkehr festgesetzt, die nach einer fuer nur sechs Jahre gueltigen Freigabe 1939 durch neue Hoechstwerte fuer Inner- und Ausserortsstrassen ersetzt wurden. In den zweiten Abschnitt der Entwicklung fiel 1952 im "Interesse der Fluessigkeit des Verkehrs" die generelle Aufhebung aller Geschwindigkeitsbegrenzungen fuer Personenkraftfahrzeuge. Steigende Unfallzahlen fuehrten 1957 zur Begrenzung der Innerortsgeschwindigkeit auf 50 km/h und 1972 - 1970 hatte es 19193 Verkehrstote gegeben - auf eine Begrenzung der Hoechstgeschwindigkeit auf Landstrassen auf 100 km/h. In die Diskussion um weitere Begrenzungen auch auf Autobahnen, welche die dritte Phase der Tempobeschraenkungen einleiten, fiel die erste Oelkrise mit der aus Sorge um die Benzinvorraete verbundenen temporaeren Begrenzung der Hoechstgeschwindigkeiten auf 80 km/h fuer Landstrassen beziehungsweise 100 km/h fuer Autobahnen. Der im Anschluss an die Oelkrise 1974/75 durchgefuehrte Grossversuch "Tempo 100 auf Autobahnen" fuehrte ebenso wenig wie der zweite Grossversuch ("Waldsterben") 1984/85 zur Einfuehrung einer Hoechstgeschwindigkeit (100 km/h) auf Autobahnen; es kam vielmehr zur "Richtgeschwindigkeit" von 130 km/h, der als "empfohlener" Geschwindigkeit nur bedingt Wirkung zugemessen wurde. Die vierte Phase der Entwicklung (etwa ab 1990) steht unter dem Vorzeichen der Reduzierung des CO2-Ausstosses. Erhebliche Bedeutung erlangte ein Urteil des Bundesgerichtshofes, das 1992 entschied, dass Kraftfahrer bei Ueberschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h sich nicht auf die Unabwendbarkeit des Unfalls berufen koennen. Immer mehr Bedeutung bekommt die Harmonisierung der Geschwindigkeitsvorschriften im Rahmen der EG.

Language

  • German

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Subject/Index Terms

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  • Accession Number: 01187501
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Oct 7 2010 12:58PM