Der Unfallbegriff des Paragrafen 142 I StGB und die "deliktische Planung"

Zu entscheiden war die Frage, ob ein Verkehrsunfall im Sinne des Paragrafen 142 I Strafgesetzbuch (StGB) auch bei vorsaetzlicher Herbeifuehrung des schaedigenden Ereignisses angenommen werden kann. Der Bundesgerichtshof hat sich mit seiner neueren Entscheidung von seiner bisherigen vermittelnden Linie abgewendet. Das erzielte Ergebnis erscheint unter Anwendung bisheriger Auslegungsmethoden und unter Beruecksichtigung der ausgewerteten Loesungsansaetze im Schrifttum sehr bedenklich. Bei dem entscheidenden Punkt des Unfalls im Strassenverkehr wird entgegen bisheriger Rechtsprechung das Merkmal "im Strassenverkehr" auf Faelle begrenzt, in denen sich ein typisches Verkehrsrisiko im Schaden niedergeschlagen hat. Bei deliktischer Planung eines Schadensereignisses waere dies zu verneinen. Da aber die deliktische Planung eine Umschreibung des Vorsatzbegriffes darstellt, werden bei folgerichtiger Verwendung der neuen Rechtsprechungsgrundsaetze die Vorsatzschaedigungen wohl nicht mehr unter den Unfallbegriff des Paragrafen 142 I des Strafgesetzbuches fallen. Es waere wuenschenswert, wenn der Bundesgerichtshof die neuen Grundsaetze wieder verwirft und den Erst-Recht-Schluss wieder aufnimmt.

Language

  • German

Media Info

Subject/Index Terms

Filing Info

  • Accession Number: 01180324
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Oct 7 2010 9:58AM