Juristische Aspekte der Fahreignungsbeurteilung

Der Arzt schuldet seinem Patienten eine sorgfaltspflichtgerechte Behandlung. Diese umfasst im Rahmen standardgemaesser Behandlungsausuebung auf Grundlage entsprechender Befunderhebung und Diagnosestellung das Erkennen von Fahreignungsmaengeln. Aus den Grundsaetzen der so genannten Sicherungsaufklaerung folgt dabei, dass der Arzt den Patienten ueber erkannte (voruebergehende oder andauernde) Fahreignungsmaengel unterrichten und ihn mit einem "aerztlichen Fahrverbot" belegen muss. Zeigt sich der Patient gegenueber entsprechender Belehrung zu seinen Fahreignungsmaengeln samt daraus potenziell resultierender Risiken uneinsichtig, muss unterschieden werden: ist der Patient nicht zurechnungsfaehig muss der Arzt alles Gebotene unternehmen, um die Autofahrt des Patienten zu verhindern. Unter Umstaenden ist als ultima ratio sogar die Verkehrsbehoerde beziehungsweise Polizei zu informieren. Wenn der Patient zurechnungsfaehig ist, ergeben sich ueber Warnungen hinaus keine weiterreichenden Fuersorgepflichten des Arztes. Gleichwohl ist der Arzt berechtigt (aber nicht verpflichtet), die Behoerden zu informieren. Die Durchbrechung der aerztlichen Schweigepflicht ist sowohl bei zurechnungsfaehigem als auch unzurechnungsfaehigem Patienten unter dem Aspekt des strafrechtlichen Notstands gemaess Paragraf 34 Strafgesetzbuch (StGB) gerechtfertigt. (A) Beitrag zum Themenblock Fahreignungsbeurteilung (Moderation: Eisenmenger,W).

  • Authors:
    • ALMER, S
  • Publication Date: 2008

Language

  • German

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Subject/Index Terms

Filing Info

  • Accession Number: 01176658
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Oct 6 2010 3:54PM