Die Regel "rechts vor links" (Paragraf 8 StVO) gilt nicht fuer den Verkehrsteilnehmer, der von einer lediglich der Zufahrt auf Parkplaetze oder Parkplatzbereiche dienenden Strasse eines Einkaufszentrums auf eine an diese angrenzende oder diese durchschneidende Durchgangs- oder Umlaufstrasse auffahren moechte (OLG Naumburg, Urteil vom 28.07.2006, 10 U 28/06)

Die Vorfahrtsregel "rechts vor links" des Paragrafen 8 der Strassenverkehrsordnung (StVO) setzt das Zusammentreffen zweier gleichberechtigter, dem Durchfahrtsverkehr dienenden Strassen voraus. Dies ist nicht gegeben, wenn eine nur der Zufahrt zum Parkplatzbereich eines Einkaufszentrums dienende Strasse in eine dem Durchfahrtsverkehr dienende Strasse einmuendet. Ein Verkehrsteilnehmer, der in die dem Durchfahrtsverkehr dienende Strasse einfahren will, hat die Vorfahrt der auf dieser Strasse fahrenden Verkehrsteilnehmer zu beachten. Allerdings muessen diese Verkehrsteilnehmer aufgrund des Gebots der allgemeinen Ruecksichtnahme im Strassenverkehr auch damit rechnen, dass es wegen der zahlreichen Ein- und Ausparkmanoever im Bereich von Einkaufszentren zu Vorfahrtsverletzungen anderer Verkehrsteilnehmer kommen kann.

  • Publication Date: 2007

Language

  • German

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  • Accession Number: 01083463
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Jan 7 2008 9:12AM