Der motorisierte Krankenfahrstuhl für blinde Personen. Eine verkehrsrechtliche Sichtweise

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschied am 04.10.2021, dass die Versorgung eines blinden Multiple-Sklerose-Patienten mit einem Elektrorollstuhl nicht von der Krankenkasse verweigert werden darf, wenn der Betroffene den Elektrorollstuhl sicher führen kann. Der Klagende konnte anhand von Videomaterial darstellen, dass er in der Lage ist, bekannte und erarbeitete Wege inklusive der Überquerung einer Hauptstraße mit dem E-Rollstuhl zu bewältigen. Die Entscheidung wird auszugsweise vorgestellt und es werden insbesondere verkehrsrechtliche Aspekte behandelt. Erörtert werden die relevanten Regelungen aus dem Straßenverkehrsrecht wie auch rechtliche Grundlagen zur Haftung bei Verkehrsunfällen mit motorisierten Krankenfahrstühlen. Des Weiteren wird ausgewählte Rechtsprechung zum Thema erörtert und auf eine Stellungnahme des Berufsverbandes der Augenärzte eingegangen, das auf eine Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen aus dem Jahr 2001 Bezug nimmt, bei der das Gericht gegen die blinde Antragstellerin entschied. Festgestellt wird, dass motorisierte Krankenfahrstühle Kraftfahrzeuge sind. Motorunterstützte Rollstühle mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sind jedoch nicht Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) schließt rechtlich nicht aus, dass auch blinde Personen einen Elektrorollstuhl im öffentlichen Straßenraum führen dürfen, sicherzustellen ist jedoch, dass keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erfolgt.

Language

  • German

Media Info

Subject/Index Terms

Filing Info

  • Accession Number: 01854583
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Aug 12 2022 9:41AM