Polizeiflucht als illegales (Einzel-)Rennen - endlich Klarheit?

Während für eine Strafbarkeit nach Paragraf 315 d I Nummer 1 und 2 StGB ein illegales Straßenrennen zwischen (mindestens) zwei Parteien stattfinden muss, kommt ein solches Rennen in Nummer 3 nicht zur Sprache, sondern Paragraf 315 d I Nummer 3 dient der Bestrafung sogenannter "Einzelraser", die mit "höchstmöglicher Geschwindigkeit" allein agieren. Diese sogenannte "Raserabsicht" steht im Mittelpunkt des Streits um die Einordnung von Polizeifluchtfällen mit einem Kraftfahrzeug. Untersucht wird, ob die Begründung zu einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) überzeugt, welches festgestellt hat, dass das Ziel, die "höchstmögliche Geschwindigkeit" zu erreichen, ein notwendiges Zwischenziel des Täters sein könne und nicht Endziel sein müsse; insoweit könne insbesondere die Polizeiflucht den Tatbestand von Paragraf 315 d I Nummer 3 erfüllen. Einleitend wird zunächst betrachtet, warum keine Strafbarkeit des Polizeiflüchtlings nach Paragraf 315 d I Nummer 2 StGB in Frage kommt. Sodann wird kritisch zum BGH-Urteil Stellung genommen.

Language

  • German

Media Info

Subject/Index Terms

Filing Info

  • Accession Number: 01787789
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Nov 12 2021 9:45AM