Beschluss des BayObLG vom 19.08.2019 zu den Paragrafen 261, 267 StPO; Paragrafen 71 Abs. 1, 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 6 OWiG; Paragrafen 31, 37 MessEG; Paragrafen 1 Abs. 1 Nr. 12a, Abs. 2 Nr. 1 MessEV; Nr. 132.3 BKat

Die (polizeiliche) Zeitmessung der Dauer der Rotlichtphase anlässlich eines dem Betroffenen zur Last liegenden sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoßes ist nicht deshalb unverwertbar, weil sie mithilfe einer ungeeichten Stoppuhr eines Mobiltelefons (Smartphone) erfolgt ist. Wie in den Fällen der Geschwindigkeitsmessung mit einem ungeeichten Tachometer ist zum sicheren Ausgleich etwaiger Messungenauigkeiten und sonstiger Fehlerquellen vom so gemessenen Zeitwert ein bestimmter Toleranzwert in Abzug zu bringen, welcher vom Tatrichter im Urteil unter Bezeichnung der möglichen geräteeigenen Fehler, der konkret eingesetzten Uhr und etwaiger externer Fehlerquellen zu berücksichtigen ist. Erfolgt die Zeitmessung mit einer ungeeichten Stoppuhr, ist die Berücksichtigung eines über dem für etwaige Gangungenauigkeiten (Verkehrsfehlergrenze) geeichter Stoppuhren auch nach dem Inkrafttreten des MessEG (Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen) vom 31.08.2015 sowie der MessEV (Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung) vom 11.12.2014 anerkannten Toleranzabzug von 0,3 Sekunden liegenden Sicherheitsabzugs erforderlich. (A)

Language

  • German

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Filing Info

  • Accession Number: 01787643
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Nov 10 2021 2:21PM