Neues vom "Einzelraser": Wo stehen wir heute?

Die neue Bestimmung zu "verbotenen Kraftfahrzeugrennen" gemäß Paragraf 315d Strafgesetzbuch (StGB) ist seit dem 13.10.2017 in Kraft. Insbesondere mit der Auslegung der Tatbestandsalternative des sogenannten "Einzelrasens", "Alleinrennens" oder "Rennen gegen sich selbst" gemäß Absatz I Nummer 3 haben sich schon diverse Instanzgerichte befassen müssen. Auslegungsprobleme bereitet insbesondere das Tatbestandsmerkmal "um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen". Erörtert wird dazu der Beschluss des Kammergerichtes vom 15.04.2019 (Urteil (3) 161 Ss 36/19-25/19). Das Kammergericht stellte fest, dass mit der Rechtsgrundlage nicht das "volle Ausreizen eines Kraftfahrzeuges hinsichtlich der möglichen Geschwindigkeit" gemeint sei, sondern die "relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit" in der konkreten Verkehrssituation. Festgestellt wird, dass durch das Kammergericht auch aufgezeigt werde, dass nicht jede - sei es auch eine krasse - Geschwindigkeitsüberschreitung unter Paragraf 315d I 3 zu subsumieren sei. Wertvolle Anhaltspunkte liefere der Beschluss des Weiteren hinsichtlich des anzusetzenden Strafmaßes und der Länge der Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Zusammengefasst seien die Hürden für die Bejahung des strafbaren Einzelrasens hoch, nicht minder jedoch die Rechtsfolgen bei festgestelltem Tatbestand.

  • Authors:
    • Quarch, M
  • Publication Date: 2019-7

Language

  • German

Media Info

  • Media Type: Print
  • Pagination: pp 1-2
  • Serial:
    • Verkehrsjurist
    • Volume: 2019
    • Issue Number: 2
    • Publisher: ACE-Verlag GmbH

Subject/Index Terms

Filing Info

  • Accession Number: 01715910
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Sep 9 2019 12:11PM