Strafrechtliche Fragen zum Automatisierten Fahren. Der Hersteller als strafrechtlicher Verantwortlicher der Zukunft? Umfang der Sorgfaltspflicht - Datenschutz versus Aufklärungspflicht

Es zeigt sich, dass durch das automatisierte Fahren neue Sachverhalte, Aufgaben und juristische wie praktische Schwierigkeiten auf Strafjustiz und -verteigung zukommen. Zu den verantwortlichen Fahrern / Haltern kommen in naher Zukunft mutmaßlich weitere potenziell Verantwortliche in den Fokus möglicher strafrechtlicher Schuld. Da das Rechtssystem bei der strafrechtlichen Verantwortlichkeit an menschliches Verhalten anknüpft, scheidet die strafrechtliche Verantwortlichkeit des automatisierten Kraftfahrzeugs, der Hardware, Software oder anderer Komponenten aus; ebensowenig können sich beispielsweise Fahrzeughersteller als Unternehmen strafbar machen. Allerdings ist zivilrechtlich, zum Beispiel im Rahmen der Produkthaftung, Schutz gegeben. Der sogennante Aschaffenburger Fall, bei dem ein Fahrer, der das Bewußsein verloren hatte, vom eingeschalteten Spurhalteassistenten in eine Ortschaft hinein geführt wurde, wo sich ein tödlicher Unfall ereignete, zeigt deutlich, dass es denkbare Sachverhalte gibt, bei denen die Technik fährt und anstelle des Menschen "verantwortlich" für die Tatbestandserfüllung ist. Untersucht wird, wer im Verkehrsstrafrecht Verantwortlicher / Täter ist, wie hilfreich die Definition des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Kraftfahrzeugführer im Verkehrsstrafrecht ist und inwieweit kongruent dazu die Regelungen in den Paragrafen 1a, 1b Straßenverkehrsgesetz (StVG) sind. Des Weiteren wird untersucht, ob es eine generelle Verneinung der Fahrlässigkeitsschuld des Kraftfahrzeugführers bei Nutzung der automatisierten Fahrfunktion gibt. Danach wird der Frage nachgegangen, ob sich andererseits der Halter eines automatisierten Fahrzeugs strafbar machen kann oder gar Menschen, die sich verantwortlich für die Ausstattung des Fahrzeugs zeigen, wie Hersteller, Konstrukteure oder Programmierer des Fahrzeugs, etc. Abschließend wird Cyberkriminalität, das heißt, zweckentfremdet automatisiert fahrende Fahrzeuge angesprochen sowie die Datensammlung beim automatisierten Fahren und die Rechte der Verteidigung.

Language

  • German

Media Info

Subject/Index Terms

Filing Info

  • Accession Number: 01715904
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Sep 9 2019 12:11PM