Der Verkehrsunterricht nach Paragraf 48 StVO. Ein vergessenes kommunales Praeventionsmodell?

Nach Ansicht des Autors fuehrt der Verkehrsunterricht, geregelt in Paragraf 48 Strassenverkehrsordnung (StVO), ein "unverdientes Schattendasein im deutschen Strassenverkehrsrecht". Der Zweck der Vorschrift wird in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu Paragraf 48 unter II benannt, naemlich "Sicherheit und Ordnung auf den Strassen durch Belehrung solcher, die im Verkehr Fehler begangen haben, zu heben". Der Verkehrsunterricht eroeffnet Strassenverkehrsbehoerden vor Ort, teilweise auch unterstuetzt oder uebertragen an die Polizei, die Moeglichkeit, eigene Angebote zur Verkehrspraevention, die sich an Regelverletzer im Strassenverkehr wenden, durchzufuehren. Ausgenommen sind davon im Regelfall Fahrer mit Fahreignungsdefiziten. Die Strassenverkehrsbehoerde kann in pflichtgemaessem Ermessen entscheiden, ob im Einzelfall Verkehrsunterricht anzuordnen ist. Eine letzte Untersuchung zur praktischen Anwendung des Verkehrsunterrichts wurde vor circa 15 Jahren veroeffentlicht (siehe AN 01183990). Es wird erneut dafuer plaediert, "dem Verkehrsunterricht den ihm nach der StVO zustehenden Rang als verkehrspaedagogische Pflichtaufgabe im System der Verkehrssicherheitsarbeit einzuraeumen."

Language

  • German

Media Info

  • Media Type: Print
  • Features: References;
  • Pagination: pp 70-5
  • Serial:

Subject/Index Terms

Filing Info

  • Accession Number: 01698571
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Mar 5 2019 5:14PM