Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 31.03.2017 zu Paragrafen 22, 47 Abs. 3, 4 PBefG

Die aus Paragraf 47 Absatz 4 im Vergleich mit Paragraf 22 PBefG (Personenbefoerderungsgesetz) resultierende Befoerderungspflicht fuer Taxenunternehmer gilt nur fuer bereitgehaltene Fahrzeuge im Sinne des Paragraf 47 PBefG, wobei ein Bereithalten im Sinne des PBefG nicht nur das Warten einer Taxe am Taxenstand darstellt, sondern auch durch die telefonische Entgegennahme von Befoerderungswuenschen am Betriebssitz des Unternehmers begruendet werden kann, sofern die nach aussen dokumentierte Bereitschaft des Taxenunternehmers zur Aufnahme und Befoerderung eines Fahrgastes vorhanden ist. Dabei ist die Befoerderungspflicht auch dann eroeffnet, wenn der Taxiunternehmer telefonisch Vorbestellungen, das heisst Befoerderungswuensche fuer einen spaeteren Zeitpunkt, an seinem Betriebssitz entgegennimmt und er grundsaetzlich − bezogen auf den Zeitpunkt der konkreten Befoerderung − zur Befoerderung bereit ist. Die regelmaessig eingesetzten Befoerderungsmittel im Sinne von Paragraf 22 PBefG sind bei dem Verkehr mit Taxen die dem Unternehmer gewoehnlich zur Verfuegung stehenden und bei durchschnittlichem Verkehrsaufkommen zahlenmaessig und nach ihrer Beschaffenheit ausreichenden Fahrzeuge. Es obliegt den Landesregierungen beziehungsweise bei Uebertragung der Ermaechtigung durch die Landesregierung den regionalen und oertlichen Behoerden gemaess Paragraf 47 Absatz 3 PBefG, die Betriebspflicht der Taxenunternehmer zu konkretisieren und so dafuer Sorge zu tragen, dass die Taxenunternehmer ihrer Aufgabenstellung als notwendige Ergaenzung des oeffentlichen Nahverkehrs gerecht werden. (A)

  • Publication Date: 2017

Language

  • German

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  • Accession Number: 01685323
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Nov 13 2018 2:13PM