Polizeiliches Abschleppen von Kraftfahrzeugen. Zusammenarbeit mit Abschleppzentralen und -unternehmen

Eroertert wird das Rechtsverhaeltnis zwischen Polizei , Abschleppdienstleistern sowie den verantwortlichen Fahrzeughaltern beziehungsweise -fuehrern. Wird ein Abschleppunternehmen beauftragt, so handelt die Polizei diesem gegenueber privatrechtlich und uebertraegt keine hoheitrechtlichen Befugnisse, das heisst, der private Abschleppunternehmer ist in der Regel lediglich "Erfuellungsgehilfe" der Polizei. Bei der Auswahl des Unternehmens durch die Polizei ist das Willkuerverbot zu beachten. Als Kriterien der Auswahl gelten der aktuelle Stand der Technik, die Zuverlaessigkeit des Unternehmens/ Personals, die Gewaehrleistung der unverzueglichen Auftragsannahme sowie ausreichender Versicherungsschutz. Teilweise erfolgt die Inanspruchnahme von Abschleppunternehmen ueber buergerlich-rechtlich agierende Abschleppzentralen als Bindeglied. Dies kann eine transparente und neutrale Abwicklung von Abschleppvorgaengen bewirken. Fuer die Polizei besteht die Verpflichtung, den Abschleppvorgang zu ueberwachen und die erforderlichen Sicherungsmassnahmen zu treffen. Im Schadensfall greift grundsaetzlich die Staatshaftung. Der Abschleppunternehmer haftet jedoch unmittelbar, wenn beispielsweise Schaeden bei der Verwahrung des Fahrzeugs auf seinem Grundstueck entstehen. Mit einem Leistungsbescheid werden abschliessend Gebuehren und Auslagen einschliesslich der Verwahr- und Vermittlungskosten den Fahrzeughaltern geltend gemacht. Strittig wird jedoch diskutiert, ob ein hoheitliches Zurueckbehaltungsrecht besteht.

Language

  • German

Media Info

  • Media Type: Print
  • Pagination: pp 13-6
  • Serial:

Subject/Index Terms

Filing Info

  • Accession Number: 01661723
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Mar 1 2018 9:53AM