Sachmaengelhaftung und Garantie beim Autokauf - Risiken der Nacherfuellung: Unverhaeltnismaessigkeit, Erfuellungsort und Kosten - Neu- und Gebrauchtwagengarantien auf dem Pruefstand - Arbeitskreis IV

Die Empfehlungen des Arbeitskreises IV (Leitung: Reinking,K) des 52. Deutschen Verkehrsgerichtstags 2014 umfassen folgende Punkte: Der Arbeitskreis ist der Auffassung, dass Kfz-Garantien in der Regel entgeltlich sind. Leistungseinschraenkende Regelungen in Kfz-Garantiebedingungen unterliegen daher grundsaetzlich der AGB-Kontrolle. Der Kaeufer muss das Kfz dann nicht zur Maengelbeseitigung zum Verkaeufer bringen (lassen), wenn dies fuer ihn mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden ist. Zur Erreichung eines moeglichst hohen Verbraucherschutzniveaus ist der Begriff der erheblichen Unannehmlichkeit im Lichte der Rechtsprechung des Europaeischen Gerichtshofs (EuGH) zu Fluggastrechten bei Verspaetungen zu konkretisieren. Unabhaengig davon, wer bei einem Verbrauchsgueterkauf den Transport des Fahrzeugs zum Verkaeufer veranlasst hat, sind die Transport- und Pruefkosten grundsaetzlich vom Kaeufer zu tragen, wenn kein Sachmangel festgestellt wurde. Der Arbeitskreis haelt eine vertragliche Abrede, die eine Kostenteilung hinsichtlich von Transport- und Pruefkosten in dem Fall vorsieht, dass nach Ueberpruefung des Kfz kein Sachmangel vorliegt, angesichts der bestehenden Kostenrisiken beider Vertragspartner fuer angemessen. Der Arbeitskreis befuerwortet eine Angleichung von Werk- und Kaufvertragsrecht in Hinblick auf die Aus- und Einbaukosten. Dies bedeutet insbesondere die Schaffung einer Rueckgriffsmoeglichkeit des Werkunternehmers gegen seine Vorlieferanten entsprechend Paragraf 478 Buergerliches Gesetzbuch (BGB). Dem Verbraucher als Auftraggeber eines Werkvertrages sollte in Bezug auf die Mangelhaftigkeit eingebauter Teile die Berufung auf die Beweislastumkehr (Paragraf 476 BGB) ermoeglicht werden. Die gesetzliche Vorgabe von Grenzwerten fuer die absolute Unverhaeltnismaessigkeit der Nacherfuellungskosten (Paragraf 439 III BGB) ist nach Ansicht des Arbeitskreises nicht sinnvoll. Der Arbeitskreis haelt es weiter nicht fuer erforderlich, dass der Gesetzgeber den Massstab fuer die Bemessung der Zahlung festlegt, mit der der Verkaeufer eine mit unverhaeltnismaessigen (Aus- und Einbau-)Kosten verbundene Nacherfuellung abwenden kann. (A)

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  • Corporate Authors:

    DEUTSCHER VERKEHRSGERICHTSTAG - DEUTSCHE AKADEMIE FUER VERKEHRSWISSENSCHAFT - E.V.

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  • Authors:
    • BALL, W
    • DILCHERT, U
    • Heimgaertner, K
  • Publication Date: 2014

Language

  • German

Media Info

  • Media Type: Print
  • Features: References;
  • Pagination: pp 125-56
  • Monograph Title: 52. Deutscher Verkehrsgerichtstag 2014

Subject/Index Terms

Filing Info

  • Accession Number: 01539998
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
  • ISBN: 978-3-472-08625-3
  • Files: ITRD
  • Created Date: Oct 9 2014 9:00AM