Verbandsklagen im Umweltrecht: aktueller Stand, Perspektiven und praktische Probleme
Als Reaktion auf das Trianel-Urteil des Europaeischen Gerichtshofs (EuGH) hat der Gesetzgeber das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz mit Wirkung vom 29.01.2013 geaendert. Vor dem Hintergrund der Neuregelung der Verbandsklage beleuchtet der Beitrag deren Entwicklung, die Gesetzesaenderungen, die noch offenen Fragen sowie die praktische Bedeutung der Verbandsklage. Im Umweltrecht stossen die unterschiedlichen Konzepte von verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz in der Europaeischen Union wie in keinem anderen Rechtsgebiet aufeinander. Die deutsche Umweltverbandsklage befindet sich im Zentrum dieses Spannungsverhaeltnisses und spiegelt die Konkurrenz der verschiedenen Systeme wider. Ausgehend von der Hegel'schen Unterscheidung zwischen Privatinteressen und Interessen der Allgemeinheit hat sich in Deutschland das sueddeutsche Modell des Individualrechtsschutzes durchgesetzt, das auf den Schutz der subjektiven Rechte des Einzelnen ausgerichtet ist. Es ist in Paragrafen 42, 113 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) sowie Artikel 19 IV Grundgesetz (GG) normativ verankert. Allgemeininteressen und die zu ihrem Schutz erlassenen Normen sollen hingegen grundsaetzlich allein von den dazu berufenen staatlichen Stellen durchgesetzt werden. Dem steht das Modell der objektiven Rechtskontrolle gegenueber, das als Idee etwa dem franzoesischen Verwaltungsrechtsschutz zugrunde liegt. Die Klagemoeglichkeit des Einzelnen ist nur das Mittel, diesen Zweck zu erreichen; er tritt als Anwalt der Rechtsstaatlichkeit auf. Der Individualschutz ist hier gewissermassen blosse Nebenwirkung der Rechtskontrolle. Im Umweltrecht werden die Auswirkungen der unterschiedlichen Systemverstaendnisse besonders deutlich. Viele Umweltschutznormen dienen zwar auch dem Schutz des Einzelnen, soweit sie insbesondere vor Gesundheitsbeeintraechtigungen oder erheblichen Nachteilen schuetzen. Zentrale Bereiche des Umweltrechts wie das Naturschutzrecht, Teile des Wasserrechts oder auch Vorsorgenormen dienen aber nach herrschender Meinung allein dem Allgemeininteresse und begruenden keine subjektiven Rechte. Es obliegt danach allein der Umweltverwaltung, den Vollzug dieser umweltrechtlichen Normen sicherzustellen. (A)
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Availability:
- Find a library where document is available. Order URL: http://worldcat.org/issn/0721880X
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Authors:
- SEIBERT, M -
- Publication Date: 2013
Language
- German
Media Info
- Pagination: 1040-9
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Serial:
- NEUE ZEITSCHRIFT FUER VERWALTUNGSRECHT
- Volume: 32
- Issue Number: 16
- Publisher: BECK VERLAG
- ISSN: 0721-880X
Subject/Index Terms
- TRT Terms: Administration; Environment; Expert evidence; Legal documents; Local government agencies
- Geographic Terms: Germany
- ITRD Terms: 8125: Deutschland; 192: Gemeindeverwaltung; 1528: Gutachten; 1547: Rechtsprechung; 2455: Umwelt; 155: Verwaltung
- Subject Areas: Environment; I10: WIRTSCHAFT UND VERWALTUNG; I15: UMWELT;
Filing Info
- Accession Number: 01514387
- Record Type: Publication
- Source Agency: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV)
- Files: ITRD
- Created Date: Feb 18 2014 9:49AM