Altersgrenze fuer Pruefingenieure im Bauwesen (Standsicherheit) Verfassungsgemaess: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichts vom 05.03.2013

Es handelte sich um eine Ueberpruefung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, mit denen das Begehren des Beschwerdefuehrers abgelehnt wurde, ueber die in einer Rechtsverordnung geregelte Hoechstaltersgrenze von 68 Jahren hinaus als Pruefingenieur im Freistaat Bayern anerkannt zu bleiben, am Massstab des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Artikel 86 I 2 Bayerische Verfassung (BayVerf.)), der allgemeinen Handlungsfreiheit (Artikel 101 BayVerf.) und des Gleichheitssatzes (Artikel 118 I BayVerf.). Die Hoechstaltersgrenze von 68 Jahren fuer Pruefingenieure im Bauwesen (Standsicherheit) gemaess Paragraf 7 I Nummer 4 Verordnung ueber die Pruefingenieure, Pruefaemter und Pruefsachverstaendigen im Bauwesen (Bayern BayPruefVBau) ist mit der bayerischen Verfassung vereinbar. Das Bayerische Staatsministerium des Innern erkannte den am 12.11.1943 geborenen Beschwerdefuehrer am 07.09.1984 als Pruefingenieur an. Seinen Antrag vom 14.01.2010, diese Anerkennung ueber das 68. Lebensjahr hinaus zu verlaengern, lehnte es mit Bescheid vom 18.03.2010 ab. Daraufhin erhob der Beschwerdefuehrer Klage zum Verwaltungsgericht Muenchen mit dem Ziel, den Freistaat Bayern zu verpflichten, ihn als Pruefingenieur fuer Standsicherheit ueber das 68. Lebensjahr hinaus anzuerkennen, hilfsweise bis zur Vollendung seines 71. Lebensjahrs und notfalls unter Ausschluss der Annahme neuer Pruefauftraege nach Vollendung des 68. Lebensjahrs. (A)

Language

  • German

Media Info

Subject/Index Terms

Filing Info

  • Accession Number: 01506882
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Feb 11 2014 12:13PM